Unternehmen, welche Personen mit Behinderung beschäftigen bzw. ausbilden.
Ausgenommen sind Bund, Länder, Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind (z. B. Arbeitsmarktservice , Sozialversicherungsträger), Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie 400 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen, politische Parteien und Parlamentsklubs sowie beamtete DienstnehmerInnen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen