Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) im Jahr 1995 brachte einige Änderungen im traditionellen österreichischen System der direkten Fördervergabe. Entscheidend für die rechtmäßige Vergabe und Durchführung einer Förderungsaktion ist ihre EU-Konformität. Hintergrund ist das allgemeine Beihilfenverbot im Europäischen Recht. Danach sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, welche durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag). Unter "Beihilfe" versteht man alle Arten unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Direktförderungen an Unternehmen, wie etwa nicht rückzahlbare Zuschüsse, zinsbegünstigte Kredite oder Haftungsübernahmen. Ausnahmen von diesem generellen Beihilfenverbot betreffen Förderungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Klein- und Mittelbetriebe, Verbesserung der Regionalstruktur, Umweltschutz sowie Aus- und Weiterbildung, Schulung und Beratung.

Eine Förderung ist EU-konform, wenn:

  • sie im Rahmen einer von der Kommission genehmigten (notifizierten) Förderaktion vergeben wird
  • eine "Einzelfall-Genehmigung" (Einzel-Notifizierung) vorliegt
  • oder die "de-minimis"-Regelung gilt (Bagatellförderung); d. h. der Gesamtbetrag aller für ein Unternehmen innerhalb von 3 Jahren gewährten Beihilfen beträgt maximal EUR 300.000 (Stand Sep. 2024)
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