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AMS – Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Bildungskarenz (z. B. für Aus- und Weiterbildung, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen

Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.

Die Bildungskarenz kann unterschiedlich genutzt werden, wobei jeder einzelne Teil der Bildungskarenz aber zumindest zwei Monate dauern muss:

  • Das Jahr wird zur Gänze durchgehend in Anspruch genommen mit der Konsequenz, dass in den folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann.
  • Die zwölfmonatige Bildungskarenz kann innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen genutzt werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
  • Die Bildungskarenz kann mit einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz bzw. Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen

Bildungskarenz:

  • Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
  • Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen sechs Monate (drei Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein.
  • Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.
  • Jeder einzelne Teil einer Bildungskarenz muss aber zumindest zwei Monate andauern.
  • Vorliegen der notwendigen Anwartschaftszeiten auf Arbeitslosengeld
  • Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Dauer beim selben Dienstgeber. Für Saisonkräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer.
  • Nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (wie während eines Studiums), bei Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durchschnittlich mindestens 16 Wochenstunden.
  • Vereinbarung im Sinne des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) oder landes- bzw. bundesgesetzlicher Regelungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn.
  • Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
  • Wird die Bildungskarenz für ein Studium verwendet, ist ein Nachweis über Prüfungen im Ausmaß von acht ECTS-Punkten pro Semester zu erbringen.
  • HINWEIS: Wird die Bildungskarenz unter Mitwirkung des Arbeitsnehmers bzw. der Arbeitsnehmerin vor dem Mindestzeitraum von zwei Monaten beendet, z. B. weil die/der ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.

Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld:

  • Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren kann Bildungskarenz und Bildungsteilzeit kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.
  • Beim selben Dienstgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – ein Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei zwei Tagen Bildungsteilzeitgeld.
  • Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder 12 Monate Weiterbildungsgeld oder 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1:2.

Zusätzlich bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge:

  • Der Dienstgeber muss nachweislich eine Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Zeitraum einstellen.
  • Diese Ersatzarbeitskraft muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden.
  • Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für sechs Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
  • Einkommensgrenzen bei Zusatzverdienst aus geringfügiger Beschäftigung (2024: 518,44 EUR)
  • Zur Beantragung ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich.
  • HINWEIS: Ein Wechsel von einer Bildungskarenz auf eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge ist beim selben Dienstgeber nicht möglich.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst nach vier Jahren ab Beginn der voran gegangen Karenz vereinbart werden.

  • Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes
  • Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.
  • Zuverdienst ist bis zur Zuverdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit möglich. 2024 liegt die Zuverdienstgrenze (=Geringfügigkeitsgrenze) bei 518,44 EUR monatlich.
  • Das Weiterbildungsgeld kann je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für zwei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen

Antragstellung entweder über das persönliche eAMS-Konto oder bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.

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