Bildungskarenz (z. B. für Aus- und Weiterbildung, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen
Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.
Die Bildungskarenz kann unterschiedlich genutzt werden, wobei jeder einzelne Teil der Bildungskarenz aber zumindest zwei Monate dauern muss:
ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz bzw. Freistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen
Bildungskarenz:
Kombination von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld:
Zusätzlich bei Freistellung gegen Entfall der Bezüge:
Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst nach vier Jahren ab Beginn der voran gegangen Karenz vereinbart werden.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen
Antragstellung entweder über das persönliche eAMS-Konto oder bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.