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AK Stmk – Ausbildungsförderung für Gesundheits- und Sozialberufe
Steiermark
  • Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildungen für Gesundheits- und Sozialberufe an öffentlichen oder privaten Schulen bzw. Ausbildungsträgern
  • Bachelorstudien im Pflegebereich und damit verbundene Kombinationsausbildungen, Bachelorstudien im MTD-Bereich sowie das Bachelorstudium der Hebamme

Konkret werden folgende Ausbildungen gefördert:

  • Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn
  • Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn (Kinder- und Jugendlichenpflege)
  • Diplomierte/r Gesundheits- und KrankenpflegerIn (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)
  • PflegeassistentIn und PflegefachassistentIn
  • DiplomsozialbetreuerIn
  • FachsozialbetreuerIn
  • Medizinische/r FachassistentIn
  • Biomedizinische/r AnalytikerIn
  • DiätologIn
  • ErgotherapeutIn
  • Diplomierte/r Operationstechnische/r AssistentIn
  • LogopädIn
  • OrthoptistIn
  • PhysiotherapeutIn
  • RadiologietechnologIn
  • Hebamme

Hinweis: Eine Sonderausbildung, Fort- oder Weiterbildung im Gesundheits- und Sozialbereich wird nicht gefördert. Dies gilt auch für Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, sowie für Universitätslehrgänge; für diese gilt die jeweils gültige Richtlinie für die Gewährung der AK-Studienbeihilfe.

  • SchülerInnen in Vollzeit- oder berufsbegleitende Ausbildungen für Gesundheits- und Sozialberufe an öffentlichen oder privaten Schulen bzw. Ausbildungsträgern
  • Bachelorstudierende in gesundheits- und sozialberuflichen Fachrichtungen an Universitäten und Fachhochschulen

a) Personen mit AK-Mitgliedschaft, die eine Schule absolvieren

  • Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
  • Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2022 von der/vom AntragstellerIn und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
  • Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt

b) Personen ohne AK-Mitgliedschaft, die eine Schule absolvieren (z. B. Krankenpflege)

  • Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
  • Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2022 von der/vom AntragstellerIn und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
  • Beider Elternteile bei SchülerInnen, die selbst nicht AK-Mitglied sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)
  • Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt

c) Personen, die eine Fachhochschule oder Universität absolvieren und Studienbeihilfe erhalten

  • Aktueller Beihilfenbescheid der Studienbeihilfenbehörde für das Studienjahr 2023/2024
  • Gilt der Beihilfenbescheid von März 2023 bis März 2024, dann auch eine Inskriptionsbestätigung WS 2023/2024.

d) Personen, die eine Fachhochschule oder Universität absolvieren und keine Studienbeihilfe erhalten

  • Inskriptionsbestätigung WS 2023/2024
  • Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2022 von der/vom AntragstellerIn und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
  • Gültiger Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
  • Einkommensnachweise beider Elternteile bei Studierenden, die selbst nicht AK-Mitglied und nicht selbsterhaltend sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)

* Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2022 (=Bruttoeinkommen pro Haushalt) darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • Ein-Personen-Haushalt 25.000,00 EUR
  • Zwei-Personen-Haushalt 45.000,00 EUR
  • Drei--Personen-Haushalt 60.000,00 EUR
  • ab Vier-Personen-Haushalt 80.000,00 EUR

Ausbildungsförderung

300,00 EUR pro Ausbildungsjahr

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Abt. Gesundheit, Pflege und Betreuung
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel.: 05/7799-2314
Fax: 05/7799-2387
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.akstmk.at

Die Antragstellung für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ist vom 15.10.2023 bis 31.03.2024 möglich.

Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung gestellt werden. Sollten mehrere Anträge vorliegen, wird die Förderung der/dem SchülerIn, der/dem Studierenden bzw. bei minderjährigen Personen jenem Elternteil gewährt, der über das niedrigere oder kein Einkommen verfügt.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende