a) Personen mit AK-Mitgliedschaft, die eine Schule absolvieren
- Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
- Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der/vom AntragstellerIn und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
- Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
b) Personen ohne AK-Mitgliedschaft, die eine Schule absolvieren (z. B. Krankenpflege)
- Aktuelle Schulbesuchsbestätigung (versehen mit aktuellem Datum, dem Schulstempel, der genauen Bezeichnung der Ausbildung, dem Beginn und Ende der Ausbildung)
- Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der/vom AntragstellerIn und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
- Beider Elternteile bei SchülerInnen, die selbst nicht AK-Mitglied sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)
- Aktueller Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
c) Personen, die eine Fachhochschule oder Universität absolvieren und Studienbeihilfe erhalten
- Aktueller Beihilfenbescheid der Studienbeihilfenbehörde für das Studienjahr 2024/2025
- Gilt der Beihilfenbescheid von März 2024 bis März 2025, dann auch eine Inskriptionsbestätigung WS 2024/2025.
d) Personen, die eine Fachhochschule oder Universität absolvieren und keine Studienbeihilfe erhalten
- Inskriptionsbestätigung WS 2024/2025
- Einkommensnachweise* für das gesamte Kalenderjahr 2023 von der/vom AntragstellerIn und von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (z. B. Eltern, Ehegatte/Ehegattin, Geschwister, eingetragene/r PartnerIn, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder)
- Gültiger Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (Finanzamt) für alle Kinder im gemeinsamen Haushalt
- Einkommensnachweise beider Elternteile bei Studierenden, die selbst nicht AK-Mitglied und nicht selbsterhaltend sind, aber Familienbeihilfe beziehen (unabhängig vom Wohnsitz)
* Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2023 (=Bruttoeinkommen pro Haushalt) darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
- Ein-Personen-Haushalt 28.000,00 EUR
- Zwei-Personen-Haushalt 55.000,00 EUR
- Drei--Personen-Haushalt 77.000,00 EUR
- ab Vier-Personen-Haushalt 93.000,00 EUR