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AK Stmk – Studienbeihilfe
Steiermark
  • Inlands-, Auslands- und Fernstudien, sofern es sich dabei um ein ordentliches Bachelor-, Master- oder Diplomstudium handelt
  • Ein Doktoratsstudium wird nur gefördert, wenn es sich um ein Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin handelt, das mit dem akademischen Grad „Doktor/Doktorin" der jeweiligen Fachrichtung abschließt.

Nicht gefördert werden:
a) Doktoratsstudien, Universitäts- oder Hochschullehrgänge, Lehrgänge universitären Charakters oder Lehrgänge zur Weiterbildung
b) Bachelorstudien im Pflegebereich und damit verbundene Kombinationsausbildungen, Bachelorstudien im MTD-Bereich sowie das Bachelorstudium der Hebamme. Für diese gilt die jeweils gültige Richtlinie für die Gewährung einer Ausbildungsförderung für Gesundheits- und Sozialberufe der AK Steiermark.

  • Ordentliche Bachelor-, Master- oder Diplomstudiierende (Inlands-, Auslands- und Fernstudien)
  • Doktoratsstudierende im Diplomstudium der Human- oder Zahnmedizin

 

 

  • Vorlage eines aktuellen positiven Beihilfenbescheides der Studienbeihilfenstelle (zum Nachweis der Einkommensgrenze für die Studienbeihilfe des Bundes nach dem Studienförderungsgesetz 1992). Wenn keine Studienbeihilfe bezogen wird, weil das Studium nach der Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen wurde, gelten andere Nachweise.
  • Mindestens ein Elternteil (ein/e gesetzliche/r VertreterIn) der/des Studierenden ist zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeiterkammerzugehörig in der Steiermark ist oder hatte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit, der Pensionierung oder dem Kinderbetreuungsgeldbezug ein arbeiterkammerzugehöriges Arbeitsverhältnis in der Steiermark oder ist geringfügig beschäftigt. Die/der AntragstellerIn kommt darüber hinaus für den Unterhalt des Kindes auf.
  • Studierende/r ist zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeiterkammerzugehörig in der Steiermark beschäftigt oder hatte unmittelbar vor dem Beginn des Studiums ein arbeiterkammerzugehöriges Arbeitsverhältnis in der Steiermark hatten oder ist geringfügig beschäftigt.
  • Ab dem dritten Semester muss der Studienerfolgsnachweis der letzten beiden Semester im Ausmaß von 14 Semester-Wochenstunden (30 ECTS) nachgewiesen werden. Pro Studienabschnitt bzw. pro Bachelor bzw. Masterstudium besteht ein Toleranzsemester.

Studienbeihilfe

300,00 EUR pro Studienjahr

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
Abt. BB - Bildung und Betriebssport
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel.: 05/7799-2351
Fax: 05/7799-2387
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.akstmk.at
Kontakt:
Frau Eveline Goigner
Tel.: 05/7799-2355

 

Die Antragstellung für das Ausbildungsjahr 2023/2024 ist vom 15.10.2023 bis 31.03.2024 möglich.

Für eine/n Studierende kann nur ein Antrag für die Studienbeihilfe gestellt werden. Sollten mehrere Anträge vorliegen, wird die Beihilfe jener Person gewährt, die über das niedrigere oder kein Einkommen verfügt.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende