Pflegeausbildung im Sinne der Richtlinie, welche die Ausbildungen zu den nachstehenden Berufen gem. § 1 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) und gem. 2. bis 4. Hauptstücks des Landesgesetzes, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz) umfasst:
- a) Pflegeassistenz
- b) Pflegefachassistenz
- c) Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege
- d) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
- e) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
- f) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
- g) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
- h) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
- i) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
- j) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit