Unternehmen, also ArbeitgeberInnen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen für
- ihre arbeitslosenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der/dem ArbeitgeberIn aufweisen und von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
- Mitglieder des geschäftsführenden Organs wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Ausgenommen sind Lehrlinge, Familienangehörige von FörderungswerberInnen bzw. von nicht förderbaren zur Geschäftsführung berufenen Personen, geringfügig Beschäftigte, BeamtInnen, PensionistInnen.
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Unternehmen förderbar, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben.
Ausgenommen sind politische Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, PrivatzimmervermieterInnen und Privathaushalte.