Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) mit folgenden Zielen:
Unternehmen, also ArbeitgeberInnen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen für
Ausgenommen sind Lehrlinge, Familienangehörige von FörderungswerberInnen bzw. von nicht förderbaren zur Geschäftsführung berufenen Personen, geringfügig Beschäftigte, BeamtInnen, PensionistInnen.
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Unternehmen förderbar, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben.
Ausgenommen sind politische Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, PrivatzimmervermieterInnen und Privathaushalte.
Kurzarbeitsbeihilfe
Die Qualifizierungsbeihilfe
Basis für die Berechnung der Beihilfen ist somit der Arbeitslosengeld-Tagsatz. Dazugeschlagen werden die Finanzierungsbeiträge, die das Unternehmen an SV-Abgaben zu zahlen hat, im Verhältnis ArbeitgeberIn/ArbeitnehmerIn verteilt.
Aufgrund der unterschiedlichen individuellen Rahmenbedingungen und der Abhängigkeit der Beihilfenhöhe von der Verteilung der Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum wird die endgültige Beihilfenhöhe erst im Zuge der Abrechnung (monatliche Teilabrechnungen) und bei der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung ermittelt.
Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt (Erstgewährung). Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen um jeweils maximal sechs Monate bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern
Die Begehren sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Der Antrag kann eingebracht werden, wenn die verpflichtende Beratung abgeschlossen ist und das Beratungsprotokoll vorliegt. Die Begehren samt Unterlagen müssen vollständig eingebracht werden. Dazu zählt auch die Zustimmung der überbetrieblichen kollektivvertragsfähigen Körperschaften.
Die Antragstellung zur Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich.