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NÖ Bildungsförderung NEU des Landes NÖ
Niederösterreich
  • Berufsspezifische Weiterbildungskurse zur Arbeitsplatzsicherung und Erhöhung der beruflichen Qualifikation
  • Gesundheitsorientierte Weiterbildungen sowie persönlichkeitsbildende Maßnahmen werden nur gefördert, wenn diese ausschließlich der berufsspezifischen Weiterbildung dienen mit einem geregelten Curriculum.
  • Nicht gefördert werden:
    • nicht berufsspezifische Sprachkurse
    • Aus- und Weiterbildung im Bereich Gesundheit, Wellness, Körperpflege oder Schönheit, außer sie dienen der beruflichen Weiterbildung mit unmittelbarem Bezug zur aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Curriculum
    • Hobby- und Freizeitkurse, sowie Kurse, die der Persönlichkeitsbildung und Weltanschauung dienen
    • tertiäre und postgraduale Bildungsmaßnahmen wie z. B. Studien, Lehrgänge, Module, etc. an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten
    • Vorbereitungskurse für die Studienberechtigungsprüfung
    • Vorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung
    • Schulen mit Maturaabschluss
    • Erwerb von Lenkberechtigungen, die nicht zur berufsspezifischen Weiterbildung dienen
    • Kurskosten unter 150,00 EUR
    • Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und dergleichen sowie Prüfungsgebühren, auch wenn diese in pauschalen Kurskosten enthalten sind
  • ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
  • ArbeitnehmerInnen, die Weiterbildungsgeld beziehen
  • WiedereinsteigerInnen bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben
  • öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung (z. B. Tischlerei, Elektronik, Straßeninstandhaltung etc.)
  • Nicht gefördert werden:
    • Personen, die beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und/oder Leistungen aus dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Arbeitslosen-versicherungsgesetz beziehen
    • geringfügig Beschäftigte
    • Lehrlinge und Auszubildende, d. h. Personen mit einem aufrechten Lehr-oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
    • Personen, die einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Kostenübernahme für die im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber haben
  • Puncto Staatsbürgerschaft:
    • a) österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
    • b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
    • c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufent haltstitel gemäß § 49 NA
    • d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
  • Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und während der gesamten Kursdauer in Niederösterreich befinden.
  • Die Bildungsmaßnahme muss der berufsspezifischen Weiterbildung dienen und bei einem zertifizierten bzw. anerkannten Bildungsträger absolviert werden: z. B. CERT NÖ bzw. Ö CERT
  • Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten abzüglich von Dienstgeber- oder sonstigen Zuschüssen.
  • Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme während der aufrechten Elternkarenz zu absolvieren. Ein Eintritt in die Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich.
  • Zwischen Kinderbetreuungsgeldbezug und Weiterbildungsgeldbezug muss ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegen.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist eine mindestens 75 %ige Anwesenheit oder ein positiver Prüfungsabschluss erforderlich.
  • Das monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin / des Antragstellers darf die in der Richtlinie festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen.
  • Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 2.500,00 EUR Förderung in Anspruch genommen werden.
  • Als Mindestniveau der Sprache Deutsch wird B1 vorausgesetzt.
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 1.500,00 EUR: 80 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 2.000,00 EUR: 60 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 3.000,00 EUR: 40 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 4.000,00 EUR: 20 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können maximal 2.500,00 EUR als Förderung in Anspruch genommen werden. Nicht verbrauchte Guthaben können in dieser Zeit für weitere Bildungsmaßnahmen mitgenommen werden.

Erhält die/der AntragstellerIn bereits einen Zuschuss zu den Kurskosten durch den/die ArbeitgeberIn oder andere Förderstellen, wird die Differenz auf die Gesamtkosten refundiert.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des 1. Teilbetrages (30 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung. Die Auszahlung des 2. Teilbetrages (70 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Teilnahmebestätigung bzw. der Bestätigung über einen positiven Abschluss.

NÖ Landesregierung
Abteilung Arbeitsmarkt
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-9555 (ArbeitnehmerInnen-Hotline)
Fax: 02742/9005-13777
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.noe.gv.at

Die Antragstellung kann frühestens 13 Wochen vor Kursbeginn bis spätestens zwei Wochen nach Kursbeginn ausschließlich mittels Online-Formular erfolgen.

Für den Erhalt einer Förderzusage vor Kursbeginn muss das vollständig ausgefüllte Antragsformular bis spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sein.

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