Direkte mit der Lehrwerkstätte unmittelbar zusammenhängenden und nachgewiesenen Investitionskosten:
- bauliche Maßnahmen
- maschinelle Ausstattung, d. h. sowohl Ausbildungs- /Lehrmaschinen, als auch die notwendige IKT-Infrastruktur (PC-Ausstattungen, Netzwerke, unmittelbar für die Steuerung notwendige Software etc.)
Erweiterungsinvestitionen für zusätzliche maschinelle Ausstattung sind bei Lehrwerkstätten unter fünf Ausbildungsplätzen in der Lehrwerkstätte frühestens nach drei Jahren ab der Endabrechnung des vorhergehenden Förderungsantrages möglich.
Erweiterungsinvestitionen von baulichen Maßnahmen in Lehrwerkstätten unterliegen generell einer Wartefrist von drei Jahren ab der Endabrechnung des vorhergehenden Förderantrages für bauliche Maßnahmen.
Der Nachweis, der mit der Lehrwerkstätte verbundenen Investitionskosten ist anhand von Originalrechnungen nach Fertigstellung zu erbringen. Werden für die getätigten Investitionen Förderungen Dritter gewährt, ist eine zusätzlich Förderung auf Grundlage des K-AWFG nicht möglich (Ausschluss der Doppelförderung, EU-Wettbewerbsrecht).