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Förderung der Errichtung von betrieblichen und zwischenbetrieblichen Lehrwerkstätten Ktn
Kärnten

Direkte mit der Lehrwerkstätte unmittelbar zusammenhängenden und nachgewiesenen Investitionskosten:

  • bauliche Maßnahmen
  • maschinelle Ausstattung, d. h. sowohl Ausbildungs- /Lehrmaschinen, als auch die notwendige IKT-Infrastruktur (PC-Ausstattungen, Netzwerke, unmittelbar für die Steuerung notwendige Software etc.)

Erweiterungsinvestitionen für zusätzliche maschinelle Ausstattung sind bei Lehrwerkstätten unter fünf Ausbildungsplätzen in der Lehrwerkstätte frühestens nach drei Jahren ab der Endabrechnung des vorhergehenden Förderungsantrages möglich.
Erweiterungsinvestitionen von baulichen Maßnahmen in Lehrwerkstätten unterliegen generell einer Wartefrist von drei Jahren ab der Endabrechnung des vorhergehenden Förderantrages für bauliche Maßnahmen.

Der Nachweis, der mit der Lehrwerkstätte verbundenen Investitionskosten ist anhand von Originalrechnungen nach Fertigstellung zu erbringen. Werden für die getätigten Investitionen Förderungen Dritter gewährt, ist eine zusätzlich Förderung auf Grundlage des K-AWFG nicht möglich (Ausschluss der Doppelförderung, EU-Wettbewerbsrecht).

  • Unternehmen, die im Bundesland Kärnten eine betriebliche und/oder zwischenbetriebliche Lehrwerkstätte errichten und anhand eines Infrastrukturkonzeptes/Investitionsplanes sowie eines Betriebskonzeptes den geforderten Qualitätsstandard einer Lehrwerkstätte nachweisen können.
  • Bildungsorganisationen, die spezifische Aus- und Weiterbildungsangebote für die Lehrausbildung in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben durchführen.

Die Antragstellung hat schriftlich unter Beibringung eines Investitionsplanes und Betriebskonzeptes vor Investitionsbeginn zu erfolgen.

  • Der Förderungsquotient bei der Erstinvestition einer Lehrwerkstätte bei KMU's beträgt maximal 50 % der anerkannten Kosten, bei Großunternehmen maximal 25 % der anerkannten Kosten.
  • Der maximale Betrag für die anerkennungsfähigen Kosten für bauliche Maßnahmen beträgt 200.000,00 EUR, jener für Investitionen in die maschinelle Ausstattung maximal 100.000,00 EUR.
  • Der Förderungsquotient bei Folgeinvestitionen beträgt generell maximal 25 % der anerkannten Kosten.

Die Antragstellung hat schriftlich unter Beibringung eines Investitionsplanes und Betriebskonzeptes vor Investitionsbeginn zu erfolgen.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, Lehrbetriebe