Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Umschulung)
Personen mit Rechtsanspruch (Bescheid der Pensionsversicherung) auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach ASVG
- Die Pensionsversicherung hat mit Bescheid festgestellt, dass die/der AntragstellerIn einen Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach ASVG hat
- Die Pensionsversicherung hat festgestellt, dass die berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist.
- Die/der AntragstellerIn arbeitet bei Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Rehabilitation aktiv mit.
- Während der Auswahl und Planung der beruflichen Rehabilitation ist das Umschulungsgeld so hoch wie das Arbeitslosengeld.
- Während der beruflichen Rehabilitation wird der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes um 22 % erhöht. Die/der AntragstellerIn erhält jedoch in jedem Fall einen täglichen Mindestbetrag.
- Sowie zusätzlich allfällige Familienzuschläge.
Das Umschulungsgeld wird ab dem Tag ausbezahlt, an dem die Pensionsversicherung den Bescheid ausgestellt hat – vorausgesetzt, das Umschulungsgeld wird innerhalb von vier Wochen nach Bescheidausstellung beantragt.
Hinweis: Wenn das Umschulungsgeld erst später beantragt wird, beginnt der Bezug frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Die Bezugsdauer endet am Monatsende nach der letzten beruflichen Rehabilitation.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern
Antragstellung entweder über das persönliche eAMS-Konto oder persönlich beim zuständigen AMS.