Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Familiengröße und wird wie folgt berechnet:
Summe aus dem Jahresbetrag des Grundbetrags (361,00 EUR) und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen und Abzug der Verminderungen. Der so errechnete Betrag wird für alle Studierende um 6 % erhöht, durch zwölf geteilt und auf ganze EUR gerundet. Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.
Die Zuerkennung erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei 5,00 EUR/Monat.
Beispiel: Berechnung der Höhe der Beihilfe für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird (eine andere Berechnung wird für SelbsterhalterInnen durchgeführt, siehe Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiel für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt)
Eine Erhöhung um 269,00 EUR gibt es für:
- Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
- Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
- Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
- Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
Diese Erhöhung um 269,00 EUR wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.
Eine weitere Erhöhung um 259,00 EUR gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 32,00 EUR gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 129,00 EUR gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um 160,00 EUR bzw. 420,00 EUR gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
Verminderungen: Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe verringert sich
- um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden
- um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
- um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.