Studienbeihilfe
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Ordentliches Studium von österreichischen StaatsbürgerInnen sowie gleichgestellten AusländerInnen und Staatenlosen an

  • österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • akkreditierten Privathochschulen oder Privatuniversitäten
  • mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt.

Hinweis: Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, außerordentliche Studien und Universitätslehrgänge besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

österreichische StaatsbürgerInnen sowie „gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose“ (das sind EWR-BürgerInnen, Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Konventionsflüchtlinge, wenn sie spezielle Voraussetzungen erfüllen und folgende Fördergründe auf sie zutreffen:

  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • ordentlich Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an akkreditierten Privathochschulen oder Privatuniversitäten
  • ordentlich Studierende an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt.

Hinweis: Für Studierende an sonstigen Bildungseinrichtungen, von außerordentlichen Studien und Universitätslehrgängen besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Die/der Studierende...

  • muss sozial förderungswürdig sein (Bestimmungsfaktoren sind Einkommen, Familienstand und -größe)
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen: Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden
  • darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit nicht mehr als ein Semester überschritten haben (Ausnahme: Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat). Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen haben (Ausnahmeregelung für SelbsterhalterInnen, Studierende mit Kindern, Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums)
  • darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor- oder Diplomstudiums) im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien/kombinierte Master- und Doktoratsstudien
  • darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet
  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen
  • muss unter der Zuverdienstgrenze sein, welche grundsätzlich 15.000,00 EUR jährlich beträgt. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens 3.000,00 EUR je Kind).

Studienbeihilfe

Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe ist abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Familiengröße und wird wie folgt berechnet:

Summe aus dem Jahresbetrag des Grundbetrags (361,00 EUR) und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen und Abzug der Verminderungen. Der so errechnete Betrag wird für alle Studierende um 6 % erhöht, durch zwölf geteilt und auf ganze EUR gerundet. Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.

Die Zuerkennung erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.

Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei 5,00 EUR/Monat.

Beispiel: Berechnung der Höhe der Beihilfe für Studierende, bei denen das elterliche Einkommen berücksichtigt wird (eine andere Berechnung wird für SelbsterhalterInnen durchgeführt, siehe Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiel für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt)

Eine Erhöhung um 269,00 EUR gibt es für:

  • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft

Diese Erhöhung um 269,00 EUR wird bei Vorliegen auch mehrerer dieser Tatbestände nur einmal gewährt.

Eine weitere Erhöhung um 259,00 EUR gibt es für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 32,00 EUR gibt es für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Eine zusätzliche Erhöhung um 129,00 EUR gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
Eine zusätzliche Erhöhung um 160,00 EUR bzw. 420,00 EUR gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.

Verminderungen: Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe verringert sich

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer bei Studienbeihilfe nach Selbsterhalt) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden
  • um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
  • um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstellen der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Kontaktformular

Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen für das jeweilige Studienjahr:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).

Fristen zur Vorlage des Studienerfolgs:
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern (jeder Studienrichtung!) den nachzuweisenden Studienerfolg nicht rechtzeitig erwerben, müssen die bezogene Beihilfe zurückzahlen!

Studierende, die in den ersten beiden Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, müssen spätestens bis zum Ende der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist die Hälfte des jeweiligen günstigen Studienerfolges vorlegen, damit sie die erhaltene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen müssen.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende