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2014-03-12 14:16:00
NÖ Bildungsförderung – Sonderprogramm Arbeitswelt 4.0 - Fit für Digitalisierung
Niederösterreich

Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie berufliche Umschulungen für Erwerbstätige, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, Elektronischer Datenverarbeitung (EDV), Informationstechnik (IT) und Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), z. B.

  • IT-Support
  • IT-Systems & Security
  • Software Engineering & Web Development
  • Data Science
  • IT-Analyse & –Management
  • Automatisierung & Artificial Intelligence
  • Weitere förderwürdige Bereiche sind Automatisierung, Mechatronik, Elektronik, Elektrotechnik, IT-Instandhaltung, Gebäudemanagement, Konstruktionstechnik und betriebswirtschaftliche Umschulungen, bzw. Weiterbildungen im Zusammenhang mit Digitalisierung, wie Geschäftsmodellentwicklung oder Prozessmanagement

Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten, abzüglich von DienstgeberInnen- oder sonstigen Zuschüssen.

Nicht gefördert werden

  • alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen
    (z. B. Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium)
  • Vorbereitungskurse für die Studienberechtigungsprüfung
  • Vorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung
  • Schulen mit Maturaabschluss
  • Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungskosten, Literaturkosten, sowie Prüfungsgebühren und dergleichen, auch wenn diese in pauschalen Kurskosten enthalten sind.

Berechtigter Personenkreis:

  1. österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind.
  2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist.
  3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel: “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  4. österreichischen StaatsbürgerInnen sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten

Förderbarer Personenkreis:

  • ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
  • ArbeitnehmerInnen, die Weiterbildungsgeld beziehen
  • WiedereinsteigerInnen bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben
  • öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung (z. B. Tischlerei, Elektronik, Straßeninstandhaltung etc.)

Nicht gefördert werden

  • Personen, die beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und/oder Leistungen aus dem Arbeitsmarktfördergesetz oder Arbeitsmarktversicherungsgesetz beziehen
  • geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge und Auszubildende, d. h. Personen mit einem aufrechten Lehr- oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
  • Öffentlich Bedienstete (ausgenommen handwerkliche Verwendung)
  • Personen, die einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Kostenübernahme für die im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin haben
  • Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und während der gesamten Kurrsdauer in Niederösterreich befinden.
  • Die berufsbegleitende Bildungsmaßnahme muss der Umschulung und/oder der berufsbezogenen Weiterbildung dienen, die in der Datenbank von (www.digcomp-zuordnung.at) gelistet ist und über eine Zertifizierung der CERT-NÖ verfügt oder den Qualitätsrahmen von Ö-Cert erfüllt, oder an Akademien bzw. Schulen, die aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet sind.
  • Die Maßnahme muss mit einer Prüfung, die durch ein Zeugnis bzw. Zertifikat belegt werden kann, abschließen.
  • Für die Inanspruchnahme der Förderung ist die Absolvierung der Bildungsmaßnahme (mindestens 75%ige Anwesenheit) oder ein positiver Abschluss erforderlich.
  • Als Mindestniveau der Sprache Deutsch wird B1 vorausgesetzt.
  • Das monatliche Bruttoeinkommen der antragstellenden Person darf die in der Richtlinie festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen.

Qualifizierungsförderung

Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig. Maßgeblich ist das monatlichen Bruttoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers:

  • bis 1.565,00 EUR: 80 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 2.200,00 EUR: 60 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 3.300,00 EUR: 40 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 4.400,00 EUR: 20 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR

Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 2.500,00 EUR in Anspruch genommen werden.  

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Arbeitsmarkt
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-9555
Fax: 02742/9005-11230
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: http://www.noe.gv.at

Die Antragstellung mittels Online-Antrag kann frühestens 13 Wochen und muss bis spätestens zwei Wochen nach Kursbeginn erfolgen.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des 1. Teilbetrages (30 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung. Die Auszahlung des 2. Teilbetrages (70 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Teilnahmebestätigung bzw. der Bestätigung über einen positiven Abschluss.

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