Die Beihilfe kann ab dem Monat gewährt werden, in dem das Ansuchen bei der Arbeiterkammer bzw. einer Bezirksstelle der Arbeiterkammer einlangt.
Der Antrag dazu muss im laufenden Schuljahr gestellt werden, da rückwirkend keine Beihilfen vergeben werden.
Die Antragstellung muss für jedes Schuljahr neuerlich erfolgen.
Bei geschiedenen Eltern kann den Antrag nur der sorgepflichtige Elternteil stellen, der die Familienbeihilfe bezieht.