Antragstellung im laufenden Lehrjahr mittels Online-Formular durch Eltern/Elternteil.
Der Antrag kann jedoch pro Kind und Förderperiode immer nur von einem Elternteil gestellt werden. Bei geschiedenen Eltern kann den Antrag auf Beihilfe für das Kind nur der sorgepflichtige Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, stellen.
Die Beihilfe kann ab dem Monat gewährt werden, in dem das Ansuchen bei der Arbeiterkammer bzw. einer Bezirksstelle der Arbeiterkammer einlangt.
Der Antrag dazu muss im laufenden Schuljahr gestellt werden, da rückwirkend keine Beihilfen vergeben werden.
Die Antragstellung muss für jedes Schuljahr neuerlich erfolgen.