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2014-11-25 15:30:00
Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen – AMS TIROL
Tirol

Folgende Ausbildungen in Gesundheits- und Sozialberufen, Elementarpädagogik sowie Asylbegleitung:

  • Pflege-Assistenz (gemäß § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)
  • Pflege-Fachassistenz (gemäß § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Elementar-Pädagogik
  • Sonderkindergarten-Pädagogik
  • Hort-Pädagogik
  • Asyl- und Migrations-Begleitung

Folgende Höherqualifizierungen in Gesundheitsberufen:

  • von der Pflege-Assistenz zur Pflegefachassistenz
  • Von der Pflege-Assistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege nach § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (bis zum Auslaufen 2026)
  • Von der Pflege-Fachassistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege

Hinweis: Manche Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern. Voraussetzungen und Höhe einer Förderung sind nicht in allen Regionen gleich. Entscheidend dabei sind immer die arbeitsmarktpolitischen Ziele eines Landes oder einer Region.

  • alle Unternehmen und Organisationen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, welche bereit sind, 40 % der Ausbildungskosten ihrer MitarbeiterInnen zu übernehmen.
  • alle vollversicherten oder karenzierten ArbeitnehmerInnen sowie freie DienstnehmerInnen

Nicht förderbar sind:

  • Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.
  • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen und ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
  • überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) eine Förderung der Weiterbildung vorsieht
  • Mindestens 75 %ige Anwesenheit während der Ausbildung
  • Das Unternehmen muss beim Beantragen der Förderung schriftlich nachweisen, dass es oder andere Förderstellen mindestens 25 % der Gesamtkosten übernehmen.

Ausbildungs- und Qualifizierungsförderung

  • 75 % der Kurs- und Personalkosten, ab 01.03.2024 max. 30.000,00 EUR pro Person je Antrag
  • Personalkosten können nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage anerkannt werden.
  • Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für tägliche Kurskosten je TeilnehmerIn festlegen.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS Ö)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS Ö sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at//service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/adressen

Die Zuständigkeit der AMS-Geschäftsstelle richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die/der zu fördernde ArbeitnehmerIn beschäftigt ist.

Die Antragstellung muss spätestens vier Wochen vor Ausbildungsbeginn erfolgen.

Nähere Informationen sind bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle erhältlich.

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