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2014-09-09 12:04:00
AMS – Schulungskostenbeifhilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit - Anträge voraussichtlich ab Mai 2024 wieder möglich
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit mit dem Ziel, die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierung zu nutzen.

Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Ausbildungskonzeptes gewährt werden, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme seitens des AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.

  • alle Arbeitgeber – ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine
  • Alle ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen des Kurzarbeit-Ausbildungskonzeptes Ausfallstunden für Qualifizierungsmaßnahmen verwenden und für mindestens 16 Maßnahmenstunden eine Qualifizierungsunterstützung erhalten
  • überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, sofern die Qualifizierung im Rahmen der Kurzarbeit erfolgt.
  • Nicht förderbar sind:
    • UnternehmenseigentümerInnen
    • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
    • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
    • Lehrlinge
    • BezieherInnen von Bildungsteilzeitgeld, deren Bruttoeinkommen 2.300,00 EUR nicht überschreitet
  • Vorlage eines Ausbildungskonzeptes
  • Es muss sich um arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen handeln, die zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beitragen.
  • Die/der ArbeitgeberIn ist bereit, 40 % der Schulungskosten zu übernehmen.

Qualifizierungsförderung

60 % der Schulungsgebühren, 40 % der Schulungskosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern

Die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des AMS richtet sich nach dem Standort bzw. den Standorten, auf den sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht.

Die/der FörderungswerberIn sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit der/dem zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnehmen.

Der Antrag muss spätestens eine Woche vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme eingereicht werden.

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