Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit mit dem Ziel, die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierung zu nutzen.
Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Ausbildungskonzeptes gewährt werden, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme seitens des AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.
Förderbare Kosten sind
- Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden
- Honorare von externen TrainerInnen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).
Nicht förderbar ist die Teilnahme an:
- ordentlichen Studien und postgradualen Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
- Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen
- Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Arbeitnehmer_innen des Unternehmens verbindliche Grundausbildung
- Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
- reinen Produktschulungen
- nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (wie Hobbykursen)
- Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen)
- Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden
- Schulungen, die vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22c Abs. 4 AÜG) gefördert werden
Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.