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2014-09-09 12:04:00
AMS – Schulungskostenbeifhilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit mit dem Ziel, die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierung zu nutzen.

Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Ausbildungskonzeptes gewährt werden, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme seitens des AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.

Förderbare Kosten sind

  • Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden
  • Honorare von externen TrainerInnen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderbar ist die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien und postgradualen Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen
  • Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Arbeitnehmer_innen des Unternehmens verbindliche Grundausbildung
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (wie Hobbykursen)
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden
  • Schulungen, die vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22c Abs. 4 AÜG) gefördert werden

Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.

  • alle ArbeitgeberInnen – ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine
  • Alle ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen des Kurzarbeit-Ausbildungskonzeptes Ausfallstunden für Qualifizierungsmaßnahmen verwenden und für mindestens 16 Maßnahmenstunden eine Qualifizierungsunterstützung erhalten
  • überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, sofern die Qualifizierung im Rahmen der Kurzarbeit erfolgt.
  • Nicht förderbar sind:
    • UnternehmenseigentümerInnen
    • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
    • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen)
    • Lehrlinge
    • BezieherInnen von Bildungsteilzeitgeld, deren Bruttoeinkommen 2.300,00 EUR nicht überschreitet
  • Vorlage eines Ausbildungskonzeptes
  • Es muss sich um arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen handeln, die zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beitragen.
  • Die/der ArbeitgeberIn ist bereit, 40 % der Schulungskosten zu übernehmen.
  • Die Dauer muss mindestens 16 Kursstunden umfassen, die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.

Qualifizierungsförderung

60 % der Schulungsgebühren, 40 % der Schulungskosten sind durch die/den ArbeitgeberIn zu übernehmen.

Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 40 % der anerkennbaren Schulungskosten tragen. 

Die maximale Förderhöhe beträgt 840,00 EUR pro Person und Begehren (Projekt).

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: https://www.ams.at/organisation/adressen-und-telefonnummern

Interessierte Unternehmen sollten sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme an die AnsprechpartnerInnen der AMS- Landesgeschäftsstelle, auf die sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht.

Der Antrag selbst ist spätestens eine Woche vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme mit einem vollständigen Angebot des Veranstalters (inklusive Kursinhalten, Kurszeiten und Kurskosten) über das eAMS Konto für Unternehmen einzubringen.

Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist. 

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