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Qualifikationsförderungszuschuss Bgld
Burgenland

Berufliche Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermitteln,

  • die im gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf/Tätigkeit zur Anwendung kommen oder
  • Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z. B. Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung) bzw.

sind.

Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:

  • Nachholen von Pflichtschulabschlüssen, universitäre Ausbildungen sowie Ausbildungen mit akademischem Abschluss und Lehrgänge an Fachhochschulen und Universitäten sowie
  • Fördermaßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Förderstellen fallen, das sind insbesondere das AMS und die Wirtschaftsagentur Burgenland (Selbständigkeit).

ArbeitnehmerInnen, Arbeitslose, Arbeitsuchende , Zivil- und Präsenzdiener, freie DienstnehmerInnen sowie Frauen und Männer in Karenz, die

  • sich in ihrem erlernten Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden möchten
  • ihren Beruf/ihre Tätigkeit wechseln möchten und keine Förderung seitens des AMS oder anderer Stellen zum Zwecke der Weiterbildung für den gleichen Zweck erhalten

Ausgenommen sind Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Land oder einer Gemeinde oder der Europäischen Union stehen oder die in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen oder sonstigen Betrieb stehen, an dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist.

  • Hauptwohnsitz im Burgenland
  • Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen der AntragstellerInnen darf höchstens bei 3.697,00 EUR liegen (bei AlleinerzieherInnen bzw. AlleinverdienerInnen erhöht sich die Einkommensgrenze um zehn % für jedes Kind, für das die/der AntragstellerIn zu sorgen hat)
  • Durchführung der Qualifikationsmaßnahme durch eine autorisierte für Erwachsenenbildung zertifizierte Bildungsinstitution auf Grundlage von arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen
  • Die Qualifikation muss in der zukünftigen Tätigkeit zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z. B. Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, Meisterprüfung) sein.
  • Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende: Vorlage eines Beschäftigungsnachweises innerhalb von acht Monaten ab Ende der Qualifikationsmaßnahme (Abschluss der Qualifikationsmaßnahme oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung)
  • Außerhalb des Burgenlandes stattfindende Qualifikationsmaßnahme wird gefördert, wenn...
    • eine vergleichbare Qualifikationsmaßnahme im Burgenland nicht angeboten wird,
    • der Besuch einer Qualifikationsmaßnahme außerhalb des Burgenlandes kostengünstiger ist,
    • die Teilnahme an einer Qualifikationsmaßnahme im Burgenland mit zeitlichen oder finanziellen Mehrbelastungen verbunden ist.

Qualifizierungsförderung

Es können Zuschüsse zu den direkten Kurs- bzw. Schulungskosten, die durch die Weiterbildung entstehen, gewährt werden:

  • 50 % der Kurskosten (maximal 1.700,00 EUR)
  • 60 % der Kurskosten bei Lehrabschlussprüfungen
  • 75 % der Kurskosten (maximal 2.300,00 EUR) bei Qualifikationsmaßnahmen von Personen, die nach den Jahren der Kindererziehung und Haushaltsführung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger wieder ins Berufsleben eintreten wollen.
  • 75 % der Kurskosten (maximal 4.500,00 EUR) für Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Meisterprüfung und Werkmeisterprüfung
  • 100 % der Kurskosten (max. 4.500,00 EUR) für alle genannten Kursmaßnahmen für Arbeitslose bzw. Arbeitssuchende, die den Verlust ihres letzten Dienstverhältnisses zwischen Anfang März und Ende Juni 2020 belegen können.

Die jährlichen Gesamtkosten des Qualifikationsförderungszuschusses für eine Person dürfen 4.500,00 EUR nicht übersteigen.

Anrechenbare Kosten sind tatsächliche Aufwendungen, die der/dem FörderungswerberIn durch die direkten Kurskosten, Kosten für Kursunterlagen bzw. für Verkehrstickets öffentlicher Verkehrsmittel vom Hauptwohnsitz oder des Arbeitsplatzes zur Qualifikationsmaßnahme bzw. retour entstehen. Diese Kosten unterliegen nicht der maximalen Fördersumme.

Förderungsanträge müssen spätestens vier Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme eingereicht werden.
Im Falle einer semester- oder modulweisen Abrechnung haben der Antrag und der Nachweis über den erfolgreichen Teilabschluss ebenfalls spätestens vier Monate nach Beendigung des Semesters oder Moduls zu erfolgen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Frauen