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2013-11-28 14:07:00
AK Bgld – Lehrbeihilfe
Burgenland

Absolvierung einer Lehre in Österreich

  • Lehrlinge, wo zumindest ein Elternteil kammerzugehörige/r DienstnehmerIn ist
  • Lehrlinge ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz (nicht am elterlichen Wohnsitz)
  • Personen, die eine verlängerte Lehre gem. § 8b Abs. 1 BAG oder eine Ausbildung in Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG absolvieren, werden in dieser Richtlinie Lehrlingen gemäß I.a. Abs. 1 gleichgestellt.
  • ein Elternteil muss Mitglied der Arbeiterkammer Burgenland sein bzw. Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz
  • bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, z. B.
    • Familie mit einem Kind: Familieneinkommen von 3.092,41 EUR brutto pro Monat
    • Familie mit zwei Kindern: Familieneinkommen von 3.525,35 EUR brutto pro Monat
  • Erhöhung um 14 Prozentpunkte für jedes weitere Kind, das bis zum 26. Geburtstag keine Familienbeihilfe bezieht jedoch ein Studium absolviert.
  • Bei Nachweis der Gewährung eines AlleinverdienerInnen-/AlleinerzieherInnenabsetzbetrags erhöht sich die Einkommensgrenze zudem um 12 %.
  • Bei der Berechnung des Familieneinkommens wird bei Lehrlingen eine Lehrlingsentschädigung oder Ausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, außer die/der AntragstellerIn ist die/der förderbezogene Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz.
  • Es darf kein Anspruch auf eine gleichartige Förderung von dritter Seite (Landesregierung, AMS und dergleichen) bestehen.

Ausbildungsbeihilfe

  • monatlich 70,00 EUR
  • Die Auszahlung erfolgt in Halbjahresraten zu je 420,00 EUR.

Kammer für Arbeiter und Angestellte Burgenland
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/740-0
Fax: 02682/740-3107
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: http://www.akbgld.at

Antragstellung im laufenden Lehrjahr mittels Online-Formular durch Eltern/Elternteil bzw. Lehrling älter als 18 Jahr mit eigenem Wohnsitz frühestens zwei Monate ab Beginn des Lehrverhältnisses.

Der Antrag kann jedoch pro Kind und Förderperiode immer nur von einem Elternteil gestellt werden. Bei geschiedenen Eltern kann den Antrag auf Beihilfe für das Kind nur der sorgepflichtige Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, stellen.

Die Antragstellung muss für jedes Lehrjahr neuerlich erfolgen. 

Die AK-Lehrbeihilfe wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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