Abschluss einer Bildungsmaßnahme durch Hilfe aus dem Sozialfonds "Bildung", wenn diese durch eine unverschuldete finanzielle Notlage (ausgelöst z. B. durch Scheidung, Trennung, Arbeitsplatzverlust, Unfall, Naturkatastrophe) von Abbruch / Unterbrechung bedroht wäre.
Folgende Kosten (unter Umständen auch für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder) können geltend gemacht werden:
- Ausbildungskosten (Kurs-/Seminargebühren, Schulgeld, Studiengebühren etc.)
- Teilnahme an zur Ausbildung gehörenden Aktivitäten/Veranstaltungen (z. B. verpflichtende Supervision, Exkursionen etc.)
- Nächtigungs- und Reisekosten
- Prüfungsgebühren
- Sonstige Anschaffungen, die für die Ausbildung erforderlich sind (z. B. Literatur, Arbeitskleidung, Werkmittel etc.)