Mitglieder der AK NÖ, deren laufende Weiterbildung durch eine unverschuldete finanzielle Notlage von Abbruch / Unterbrechung bedroht wäre.
Hinweis: Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) alleine begründet nicht zwingend das Vorliegen einer finanziellen Notlage! Für die Beurteilung der finanziellen Notlage ist das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maßgeblich.