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2014-03-12 13:21:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Förderung von Kosten des Unternehmens durch Nachhilfe und Dienstfreistellung bei

  • a) zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund der Wiederholung einer Berufsschulklasse, damit die Berufsschule abgeschlossen werden kann.
  • b) Vorbereitungskursen auf Prüfungen in der Berufsschule oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung
  • c) Nachhilfekursen auf Pflichtschulniveau in den Bereichen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrationshintergrund

Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.

Wiederholung der Berufsschulklasse (a):

  • der Lehrling wiederholt eine negativ absolvierte Klasse (Nachweis: negatives Berufsschulzeugnis)
  • Lehrling hat entweder in einem Lehrjahr zwei Klassen oder die letzte Berufsschulklasse innerhalb eines Jahres nach Ende der Lehrzeit besucht
  • bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb

Vorbereitungskurse auf Prüfungen oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung und Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau: (b+c)

  • Betrieb trägt gesamte Ausbildungskosten inklusive Fahrt- und Unterbringungskosten
  • Der Betrieb legt eine Teilnahmebestätigung vor, die der/dem KursteilnehmerIn eine Teilnahme über mindestens 75 % der Kursdauer nachweist
  • Ausbildung findet in der Lehrzeit statt, bei Vorbereitungskursen auf Prüfungen oder auf die theoretische LAP bis ein Jahr nach Lehrzeitende
  • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30,00 EUR
  • Der Betrieb legt eine Zahlungsbestätigung vor
  • Der Betrieb legt eine inhaltliche Beschreibung des Kurses vor

Aus aktuellem Anlass – Anträge der Förderart „Zwischen- und überbetriebliche Maßnahmen“ wird daran erinnert:
Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.
Das bedeutet: Allfällige Kurse, die während der Unterrichtszeit – d. h. statt des normalen Unterrichts - stattfinden, sind nicht förderbar und müssen von der Person/dem Lehrberechtigten, die/der den Bildungsanbieter beauftragt hat, selber bezahlt werden.
Erläuterung: Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in § 19c Berufsausbildungsgesetz dürfen Mittel der betrieblichen Lehrstellenförderung nicht für Schulzwecke, sondern nur für Unterstützungsleistungen für die betriebliche Ausbildung eingesetzt werden.

  • Abgeltung der kollektivvertraglichen Bruttolehrlingseinkommens für die Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und allfällige Internatskosten bei zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund der Wiederholung der Berufsschulklasse (a)
  • 100 % der Kurskosten exkl. Mehrwertsteuer bis maximal 3.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrbetrieb für Vorbereitungskurse auf Prüfungen in der Berufsschule oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung sowie Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau (b+c)

Als förderbare Kurkosten gelten Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

Lehrbetriebe, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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