Förderung von Kosten des Unternehmens, welche durch Nachhilfe und Dienstfreistellung entstehen bei
Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.
Wiederholung der Berufsschulklasse (a):
Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung und Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau: (b+c)
Sollten Kurse aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben sein, werden die nachgeholten Kurse dann gefördert, wenn der Lehrvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung zum abgesagten Kurs aufrecht war.
Als förderbare Kurkosten gelten Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.