60 % jener Fahrtkosten, die von den Bundesstellen nicht ersetzt werden, sofern die Höhe dieser Fahrtkosten mindestens 100,00 EUR und höchstens 800,00 EUR beträgt.
Die geringste Beihilfe beträgt somit 60,00 EUR und die höchstmögliche Beihilfe 480,00 EUR.
SchülerInnen, die im Laufe eines Schuljahres die Zweitunterkunft aufgeben, können einen Fahrtkostenzuschuss nur bis zu diesem Zeitpunkt (also aliquot) erhalten.