Die Beihilfe kann bis zur Höhe der entstehenden monatlichen Fahrtkosten und/oder Unterkunftskosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 33,33 % der förderbaren Kosten sowie der Kostenbeteiligung von anderer/n Stellen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 260,00 EUR pro Monat als Fahrkostenzuschuss und/oder 400,00 EUR pro Monat als Mietkostenzuschuss gewährt werden.
Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen (bei Lehrlingen 52 Wochen), insgesamt maximal für 104 Wochen gewährt werden (bei Lehrlingen für die gesamte Dauer der Ausbildung).
Die Beihilfe zu Fahrtkosten und Mietkosten endet, wenn das Arbeitsverhältnis oder Lehrverhältnis beendet wird, egal aus welchem Grund.