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date time
2014-03-12 10:39:00
NÖ Bildungsförderung NEU des Landes NÖ
Niederösterreich
  • Berufsspezifische Weiterbildungskurse zur Arbeitsplatzsicherung und Erhöhung der beruflichen Qualifikation und Beschäftigungschancen, welche den qualitativen Arbeitskräftebedarf der Betriebe sicherstellen sollen
  • Gesundheitsorientierte Weiterbildungen sowie persönlichkeitsbildende Maßnahmen werden nur gefördert, wenn diese ausschließlich der berufsspezifischen Weiterbildung dienen mit einem geregelten Curriculum.
  • Nicht gefördert werden:
    • nicht berufsspezifische Sprachkurse
    • Ausbildungen und Umschulungen außerhalb des Arbeitsfeldes
    • Weiterbildungen im Bereich Gesundheit, Wellness, Körperpflege oder Schönheit, außer sie dienen der beruflichen Weiterbildung (Zusatzausbildung) mit einem unmittelbaren Bezug im aktuell ausgeübten Arbeitsfeld;
    • Hobby- und Freizeitkurse, sowie Kurse, die der Persönlichkeitsbildung und Weltanschauung dienen
    • alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (z. B. Bachelor-, Master-, Magister-, Doktoratsstudium)
    • Vorbereitungskurse für die Studienberechtigungsprüfung
    • Vorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung
    • Schulen mit Maturaabschluss
    • Erwerb von Lenkberechtigungen, die nicht zur berufsspezifischen Weiterbildung dienen
    • Kurskosten unter 100,00 EUR
    • Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungskosten, Literaturkosten, sowie Prüfungsgebühren und dergleichen, auch wenn diese in pauschalen Kurskosten enthalten sind

Berechtigter Personenkreis:

  1. österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
  2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
  3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufent
    haltstitel gemäß § 49 NAG
  4. österreichischen StaatsbürgerInnen sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten

Förderbarer Personenkreis:

  • ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
  • ArbeitnehmerInnen, die Weiterbildungsgeld beziehen
  • WiedereinsteigerInnen bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben
  • öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung (z. B. Tischlerei, Elektronik, Straßeninstandhaltung etc.)
  • Nicht gefördert werden:
    • Personen, die beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind und/oder Leistungen aus dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder Arbeitslosen-versicherungsgesetz beziehen
    • geringfügig Beschäftigte
    • Lehrlinge und Auszubildende, d. h. Personen mit einem aufrechten Lehr-oder Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
    • Öffentlich Bedienstete (ausgenommen handwerkliche Verwendung)
    • Personen, die einen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf Kostenübernahme für die im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahme durch den Arbeitgeber haben
  • Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und während der gesamten Kursdauer in Niederösterreich befinden.
  • Die Bildungsmaßnahme muss der berufsspezifischen Weiterbildung dienen und bei einem zertifizierten bzw. anerkannten Bildungsträger absolviert werden: z. B. CERT NÖ bzw. Ö CERT oder an Akademien bzw. Schulen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen bescheidmäßig eingerichtet sind.
  • Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten abzüglich von Dienstgeber- oder sonstigen Zuschüssen.
  • Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme während der aufrechten Elternkarenz zu absolvieren. Ein Eintritt in die Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich.
  • Zwischen Kinderbetreuungsgeldbezug und Weiterbildungsgeldbezug muss ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegen.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist eine mindestens 75 %ige Anwesenheit oder ein positiver Prüfungsabschluss erforderlich.
  • Das monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin / des Antragstellers darf die in der Richtlinie festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen.
  • Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 2.500,00 EUR Förderung in Anspruch genommen werden.
  • Als Mindestniveau der Sprache Deutsch wird B1 vorausgesetzt.
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 1.650,00 EUR: 80 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 2.200,00 EUR: 60 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 3.300,00 EUR: 40 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • monatliches Bruttoeinkommen bis 4.400,00 EUR: 20 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können maximal 2.500,00 EUR als Förderung in Anspruch genommen werden. 

Erhält die/der AntragstellerIn bereits einen Zuschuss zu den Kurskosten durch den/die ArbeitgeberIn oder andere Förderstellen, wird die Differenz auf die Gesamtkosten refundiert.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des 1. Teilbetrages (30 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung. Die Auszahlung des 2. Teilbetrages (70 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Teilnahmebestätigung bzw. der Bestätigung über einen positiven Abschluss.

NÖ Landesregierung
Abteilung Arbeitsmarkt
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-9555 (ArbeitnehmerInnen-Hotline)
Fax: 02742/9005-13777
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: http://www.noe.gv.at

Die Antragstellung kann frühestens 13 Wochen vor Kursbeginn bis spätestens zwei Wochen nach Kursbeginn ausschließlich mittels Online-Formular erfolgen.

Für den Erhalt einer Förderzusage vor Kursbeginn muss das vollständig ausgefüllte Antragsformular bis spätestens sechs Wochen vor Kursbeginn beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sein.

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