Bildungskarenz (z. B. für Aus- und Weiterbildung, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen
Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr vereinbart werden.
Die Bildungskarenz kann unterschiedlich genutzt werden, wobei jeder einzelne Teil der Bildungskarenz aber zumindest zwei Monate dauern muss:
- Das Jahr wird zur Gänze durchgehend in Anspruch genommen mit der Konsequenz, dass in den folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumiert werden kann.
- Die zwölfmonatige Bildungskarenz kann innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen genutzt werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
- Die Bildungskarenz kann mit einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.