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Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Zwischen- und überbetriebliche Maßnahmen: Ausbildungsverbünde und Zusatzausbildungen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • a) Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a BAG, die bescheidmäßig vorgeschrieben sind
  • b) Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen im Rahmen des Berufsbildes, die der Steigerung der Ausbildungsqualität dienen
  • c) Berufsbezogene Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das Berufsbild hinausgehen
  • d) Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung
  • e) Vorbereitungskurse auf die Berufsreifeprüfung während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, wenn nicht bereits eine Lehrzeitverlängerung zum Zweck der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung erfolgt ist

Förderbar sind auch bisher ausschließlich für direkte Präsenz von Lehrenden und Lernenden genehmigte theoretische Kurse, wenn bei diesen keine Lernmittel eingesetzt werden, die physische Präsenz erfordern (wie Maschinen/Geräte/Tiere/…). Bei diesen Kursen entfällt die Pflicht zur Neugenehmigung, wenn diese mit digitalen Tools durchgeführt werden, wobei diese interaktiv und individualisiert auszugestalten sind (keine rein asynchrone Kommunikation, sondern dialogische Elemente beinhaltend). Diese Festlegung gilt bis auf Weiteres.

Als förderbare Kosten gelten Kursgebühr, Verbundmaßnahme, Lehrmittel und Prüfungsgebühren.

Die Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen bzw. zwischen- oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Diese kann vorab oder im Nachhinein erfolgen. Die AK ist von der Bewertung durch die Lehrlingsstelle zu informieren und kann dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.

Liste bereits geprüfter Maßnahmen: Maßnahmen, für die bereits vorweg im Förderausschuss oder im Zuge der inhaltlichen Prüfung durch die Lehrlingsstellen und Arbeiterkammern eine positive Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnahmen müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.

Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z. B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die MitarbeiterInnen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
  • Die gesamten Ausbildungskosten (inkl. etwaiger Fahrt- und Unterbringungskosten) werden vom Lehrbetrieb getragen.
  • Es muss ein aufrechtes Lehrverhältnis bestehen
  • bei Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung bis maximal sechs Monate nach Ende der Lehrzeit
  • Die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet.
  • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30,00 EUR.
  • Vorlage einer Teilnahmebestätigung
  • Achtung: Wenn Kurse nach 20 Uhr oder an Wochenenden bzw. Sonn- und Feiertagen stattfinden, bitte vorab mit den Förderreferaten Ihrer Lehrlingsstelle Kontakt aufnehmen. Denn nicht alle derartigen Kurse sind förderbar.

Für a) – c):

  • 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von 3.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrberechtigten, maximal 20.000,00 EUR pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb.
  • Ab 40 Lehrlingen im Lehrbetrieb maximal 22.000,00 EUR und je 10 weitere Lehrlinge um zusätzliche 2.000,00 EUR pro Kalenderjahr. Stichtag für die Lehrlingszahl ist jeweils der vorangegangene 31.12.
  • Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung (= Maßnahme in einem anderen Betrieb oder ei-ner Ausbildungseinrichtung) gilt zudem eine Höchstgrenze von 80,00 EUR pro Tag.

Für d):

  • 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von 500,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrberechtigten, maximal 5.000,00 EUR pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb.

Für e):

  • Abgeltung des Bruttolehrlingseinkommens im Ausmaß der Kurszeiten (Unterrichtseinheiten). Für die Berechnung der Förderhöhe wird das Lehrlingseinkommen entsprechend der Berechnung der Basisförderung zum Zeitpunkt des Endes der Maßnahme herangezogen.
  • Auch eine teilweise Anrechnung auf die Arbeitszeit ist förderbar

Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Der Antrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzubringen.

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