a) Ausbildungsverbundmaßnahmen gemäß § 2a BAG, die bescheidmäßig vorgeschrieben sind
b) Freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen im Rahmen des Berufsbildes, die der Steigerung der Ausbildungsqualität dienen
c) Berufsbezogene Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das Berufsbild hinausgehen d) Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen
e) Der Besuch von Vorbereitungskursen auf die Berufsreifeprüfung während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf die Arbeitszeit, wenn nicht bereits eine Lehrzeitverlängerung zum Zweck der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung erfolgt ist
Als förderbare Kurskosten gelten Kursgebühr, Lehrmittel und Prüfungsgebühren.
Die Förderung von Ausbildungsverbundmaßnahmen bzw. zwischen- oder überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen ist an eine inhaltliche Prüfung durch die Lehrlingsstelle gebunden. Diese kann vorab oder im Nachhinein erfolgen. Die AK ist von der Bewertung durch die Lehr-lingsstelle zu informieren und kann dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.
Liste bereits geprüfter Maßnahmen: Maßnahmen, für die bereits vorweg im Förderausschuss oder im Zuge der inhaltlichen Prüfung durch die Lehrlingsstellen und Arbeiterkammern eine positive Bewertung vorliegt, werden in einer Liste des Förderausschusses angeführt. Diese Maßnahmen müssen dann nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.
Ausgeschlossen sind reine Produktschulungen, nicht arbeitsmarktorientierte Bildungsmaßnahmen (z. B. Hobbykurse) und Standardausbildungsprogramme im Sinne einer für die Mit-arbeiter des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung.
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
- Die gesamten Ausbildungskosten (inkl. etwaiger Fahrt- und Unterbringungskosten) werden vom Lehrbetrieb getragen.
- Es muss ein aufrechtes Lehrverhältnis bestehen, ausgenommen d), hier auch bis maximal sechs Monate nach Ende der Lehrzeit
- bei Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung bis maximal sechs Monate nach Ende der Lehrzeit
- Die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet. Es ist eine unterschriebene Erklärung vorzulegen, dass die geförderte Ausbildungszeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird
- Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30,00 EUR.
- Vorlage einer Teilnahmebestätigung
- Vorlage einer Zahlungsbestätigung, ausgenommen e)
- Vorlage einer inhaltlichen Beschreibung (fachlich, Qualität, Motivation) für Maßnahmen, die nicht in der Liste bereits geprüfter Maßnahmen aufscheinen
- Vorlage einer unterschriebenen Erklärung zur Anrechnung auf die Arbeitszeit
- Angabe der Kursdauer (in Unterrichtseinheiten) für e)
Für a) – c):
- 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von 3.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrberechtigten, maximal 20.000,00 EUR pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb.
- Ab 40 Lehrlingen im Lehrbetrieb steigt die Deckelung um 2.000,00 EUR und je 10 weitere Lehrlinge um zusätzliche 2.000,00 EUR pro Kalenderjahr. Stichtag für die Lehrlingszahl ist jeweils der vorangegangene 31.12.
- Bei zwischenbetrieblicher Ausbildung (= Maßnahme in einem anderen Betrieb oder ei-ner Ausbildungseinrichtung) gilt zudem eine Höchstgrenze von 80,00 EUR pro Tag.
Für d):
- 75 Prozent der Kurskosten ohne allfällige Umsatzsteuer bis zu einer Gesamthöhe von 500,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode bei einem Lehrberechtigten, maximal 5.000,00 EUR pro Kalenderjahr und Lehrbetrieb.
Für e):
- Abgeltung des Bruttolehrlingseinkommens im Ausmaß der Kurszeiten (Unterrichtseinheiten). Für die Berechnung der Förderhöhe wird das Lehrlingseinkommen entsprechend der Berechnung der Basisförderung zum Zeitpunkt des Endes der Maßnahme herangezogen.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu stellen.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.