Falls die/der AntragstellerIn die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt der waff die Kurs- und Prüfungskosten und verrechnet direkt mit dem Bildungsträger.
- Nachholen des Lehrabschlusses (im 2. Bildungsweg)
- Andere Bildungsabschlüsse (z. B. als KindergartenassIstentin den Abschlus als KindergartenpädagogIn oder als PflegeassistentIn den Abschluss als PflegefachassistentIn machen)
- Anerkennung von Abschlüssen aus dem Ausland (Nostrifikation)
- berufliche Aus- und Weiterbildung
- kostenlose Beratung zur beruflichen Weiterbildung
- Hinweis: Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheits, Wellness, Körperpflege oder Schönheit werden nur gefördert, wenn die/der AntragstellerIn bereits zu Kursbeginn in diesem Bereich tätig ist, ein direkter Bezug zur Tätigkeit besteht bzw. wenn ein gesetzlicher Lehrplan zugrunde liegt.
- Dabei fördert der waff gemeinsam mit dem ESF Kurs- und Seminarkosten und die dazugehörigen Prüfungsgebühren. Die Kurskosten müssen mindestens 150,00 EUR betragen.
- Nicht gefördert werden Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Bücher, Skripten, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Hobby- und Freizeitkurse, Coaching, Supervision, Selbsterfahrungskurse und ähnliches. Darüber hinaus werden Kurse, die der Persönlichkeitsbildung und Weltanschauung dienen, nicht gefördert. Selbiges gilt für Studien an Universitäten und Fachhochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die es durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen gibt.
Förderungen für Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheit, Wellness, Körperpflege oder Schönheit werden nur gefördert, wenn die/der AntragstellerInn
- bereits zu Kurs-Beginn in diesem Bereich tätig ist
- ein direkter Bezug zu ihrer Tätigkeit besteht
- ein gesetzlicher Lehrplan zugrunde liegt
Beschäftigte Personen mit maximal Pflichtschulabschluss, die zu Kursbeginn
- nach dem ASVG beschäftigt
- geringfügig beschäftigt (sofern sie keine Leistung nach Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen)
- in Elternkarenz oder Hospizkarenz
- in Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit
- Neue Selbständige (versichert nach § 2 (1) Zif. 4 GSVG)
sind.
Nicht gefördert werden selbständig Erwerbstätige, Personen, die Programme des AMS in Anspruch nehmen sowie BeamtInnen, Studierende, SchülerInnen und PensionistInnen.
Der gesamte Förderbetrag kann im Zeitraum von zwei Jahren beantragt werden. Entweder auf einmal oder in Teilbeträgen.
- Hauptwohnsitz Wien
- aufrechtes Beschäftigungsverhältnis
- maximal Pflichtschulabschluss
- höhere Ausbildung jedoch als Hilfskraft beschäftigt
- Aus- und Weiterbildung bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger
- Kurskosten müssen mindestens 150,00 EUR betragen
Bildungsscheck
90 % der Kurs- und Prüfungskosten:
- bis maximal 5.000,00 EUR für das Nachholen des Lehrabschlusses inklusive der gesamten Prüfungsgebühr. Bei Vorlage des positiven Lehrabschluss-Zeugnisses werden die restlichen 10 % zurückerstattet.
- bis maximal 5.000,00 EUR für andere Bildungsabschlüsse (z. B. als KindergartenassIstentin den Abschlus als KindergartenpädagogIn, oder als PflegeassistentIn den Abschluss als PflegefachassistentIn machen)
- bis maximal 5.000,00 EUR für Kursmaßnahmen zur Anerkennung der Abschlüsse aus dem Ausland
- bis maximal 3.000,EUR für berufliche Aus- und Weiterbildungen
Der maximale Förderbetrag kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden, entweder auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen.
Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff)
Beratungszentrum für Beruf und Weiterbildung
Lassallestraße 1
1020 Wien
Tel.: 01/217 48-555
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.waff.at
Vor der Kursanmeldung ist eine Beratungstermin im waff Beratungszentrum für Beruf und Weiterbildung notwendig.