Detaillierte Fördervoraussetzungen sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.
Allgemeine Stipendienstiftung für Niederösterreich
- Ordentliche/r SchülerIn oder ordentliche/r StudentIn
- Besuch österreichischer
- a) öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter höherer Schulen mit Reifeprüfungsabschluss oder
- b) Fakultäten für Maschinenbau, Elektrotechnik oder Bauingenieurwesen an Technischen (Privat-)Universitäten und Privathochschulen
- Günstiger Schul-/Studienerfolg (gemäß Punkt 3.)
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich (SchülerIn) bzw. in Niederösterreich oder Wien (StudentIn)
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
Prof. Anton Bauer Stipendien Stiftung
- Ordentliche/r StudentIn
- Besuch der Montanuniversität Leoben
- Günstiger Schul-/Studienerfolg (gemäß Punkt 3.)
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz in Österreich
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
Windhag-Stipendienstiftung für Niederösterreich
- Ordentliche/r SchülerIn oder ordentliche/r StudentIn
- Besuch österreichischer
- a) öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter höherer Schulen mit Reifeprüfungsabschluss oder
- b) Pädagogischer Hochschulen, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder
- c) (Privat-)Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen, Musikkonservatorien
- Günstiger Schul-/Studienerfolg (gemäß Punkt 3.)
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
Windhag-Stipendium für besondere Studienleistungen
Dieses Stipendium kann ergänzend zu anderen Stipendien aus der Windhag Stipendienstiftung für Niederösterreich gewährt werden.
- Ordentliche/r StudentIn
- Besuch österreichischer
- a) Pädagogischer Hochschulen, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder
- b) (Privat-)Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen, Musikkonservatorien
- Besondere Studienleistung
Nachweis: Diplomarbeit oder Diplomprüfungszeugnis, Masterarbeit oder Masterprüfungszeugnis, Abschlusszeugnis des PhD-/Doktoratsstudiums oder Dissertation mit ausgezeichnetem Erfolg
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz in Niederösterreich
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
Michael von Zoller-Stiftung
- Ordentliche/r SchülerIn oder ordentliche/r StudentIn
- Besuch österreichischer
- a) öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter höherer Schulen mit Reifeprüfungsabschluss oder
- b) Pädagogischer Hochschulen, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder
- c) (Privat-)Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen für Soziale Arbeit
- Günstiger Schul-/Studienerfolg (gemäß Punkt 3.)
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Hauptwohnsitz
- a) in (Süd-)Tirol Geborene mit Hauptwohnsitz in (Süd-)Tirol zum Zeitpunkt der Geburt oder
- b) Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder 1070 Wien oder
- c) Namensträger des Stifters
BewerberInnen aus (Süd-)Tirol und aus 1070 Wien sind zu bevorzugen. Für BewerberInnen aus (Süd-)Tirol sind insgesamt zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel pro Jahr zu verwenden. Ein Drittel ist für BewerberInnen aus Niederösterreich und 1070 Wien bestimmt.
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
Rosalia Czech'sche Stipendienstiftung
- Kind (ordentliche/r SchülerIn oder ordentliche/r StudentIn) von NÖ LandesbeamtInnen. Kinder von BeamtInnen der BH Korneuburg und der Bildungsdirektion Niederösterreich sind zu bevorzugen.
- Besuch österreichischer
- a) öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter höherer Schulen mit Reifeprüfungsabschluss oder
- b) Pädagogischer Hochschulen, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik oder
- c) (Privat-)Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen
- Günstiger Schul-/Studienerfolg (gemäß Punkt 3.)
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Bedürftigkeit (gemäß Punkt 4.)
3. Günstiger Schul-/Studienerfolg
- 3.1. SchülerIn: Bezug einer Schulbeihilfe im vorhergehenden Schuljahr, sonst
- a) im ersten Schuljahr: Aufnahme in die Schule
- b) nach dem ersten Schuljahr: Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart
- 3.2. StudentIn: Bezug einer Studienbeihilfe im vorhergehenden Studienjahr, sonst
- a) im ersten Studienjahr: Aufnahme zum Studium
- b) nach dem ersten Studienjahr: Bei Bachelor-/Diplomstudium durchschnittlich mindestens 30 ECTS-Punkte oder durchschnittlich mindestens 14 Semesterstunden pro Studienjahr.
Bei Masterstudium durchschnittlich mindestens 20 ECTS-Punkte oder durchschnittlich mindestens zehn Semesterstunden pro Studienjahr.
Bei PhD-/Doktoratsstudium durchschnittlich mindestens 12 ECTS-Punkte oder durchschnittlich mindestens sechs Semesterstunden pro Studienjahr.
Diese Mindest-ECTS-Punkte oder Mindest-Semesterstunden können unterschritten werden, wenn die/der jeweilige StudentIn eine Beeinträchtigung des Studienbetriebs durch die COVID-19-Pandemie glaubhaft macht.
4. Bedürftigkeit (Einkommensgrenzen)
- 4.1. Mit Bezug einer Schul-/Studienbeihilfe im vorhergehenden Schul-/Studienjahr ist die Bedürftigkeit erfüllt. Ohne Bezug einer Schul-/Studienbeihilfe im vorhergehenden Schuljahr gelten 4.2. bis 4.4.
- 4.2. Das monatliche Gesamtfamilieneinkommen (NETTO) des Vorjahres darf folgende Beträge nicht überschreiten:
- Erste volljährige Person: 1.217,96 EUR (2024)
- Weitere volljährige Person: 75 % davon
- Minderjährige Person: 50 % davon, 75 % davon (wenn die Familie aus einer volljährigen und einer minderjährigen Person besteht)