Bildungsteilzeit (z. B. für berufliche Aus- und Weiterbildung im In- und Ausland, Kursbesuch, Abendschule für Berufstätige, Berufsreifeprüfung, fachliche Schulungen, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen)
Bildungsteilzeit kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei und höchstens 24 Monaten vereinbart werden. Es gibt folgende drei Nutzungsvarianten:
- Zwei ganze, durchgehende Jahre Bildungsteilzeit zu nehmen, was dazu führt, dass in den darauf folgenden zwei Jahren keine weitere Bildungsteilzeit, Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge oder Bildungsteilzeit konsumiert werden kann.
- Die 24-monatige Gesamtbezugsdauer innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen, wobei jeder Teil mindestens vier Monate dauern muss.
- Kombination von Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld) mit einer Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld).
Für Hobby- oder Freizeitkurse kann keine Bildungsteilzeit in Anspruch genommen werden.
Auch darf die praktische Ausbildung nicht bei der/beim aktuellen ArbeitgeberIn absolviert werden, außer sie ist nur dort möglich.
Der Bildungsnachweis hat über eine Bestätigung der Schulungseinrichtung über eine Weiterbildung von mindestens zehn Stunden zu erfolgen.
Bildungsnachweis beim Studium: Nachweis nach jeweils sechs Monaten, dass Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von zwei Semester-Wochenstunden oder vier ECTS-Punkten absolviert wurden.
Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis erbracht werden, etwa den Nachweis für den Studien-Abschluss, die Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.
Hinweis: Wenn Teilnahme und Fortschritt nicht nachgewiesen werden, stellt das AMS die Zahlung des Bildungsteilzeitgeldes ein.
ArbeitnehmerInnen, die in Absprache mit der/dem ArbeitgeberIn eine Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen.
Auch freie DienstnehmerInnen bekommen Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie ArbeiterInnen und Angestellte.
Für Saisonarbeitskräfte gibt es Sonderregelungen.
Bildungsteilzeit:
- Unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz muss beim selben Arbeitgeber die karenzierte Beschäftigung ununterbrochen sechs Monate (drei Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein und zwar durchgehend im selben Arbeitszeit-Ausmaß und über der Geringfügigkeitsgrenze.
- Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um 25 % bis 50 % gekürzt und das Arbeitsausmaß muss weiterhin mindestens zehn Stunden pro Woche betragen. Das Einkommen daraus muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
- Bildungsnachweis bei Aus- und Weiterbildungen: Nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden (Sonderregelungen für Saisonarbeitskräfte)
- Bildungsnachweis bei einem Studium: Nachweis der Absolvierung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von zwei Semester-Wochenstunden oder vier ECTS-Punktenach nach jeweils sechs Monaten. Alternative Erfolgsnachweise sind Studien-Abschluss, abglegte Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.
- Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2021: 475,86 EUR monatlich Brutto) nicht überschritten wird.
- HINWEIS: Wird die Bildungsteilzeit beendet, z. B. weil die/der ArbeitgeberIn den Arbeitsvertrag löst, erhält die/der AntragstellerIn das Weiterbildungsgeld nur für die verbleibende Bezugsdauer, vorausgesetzt es werden alle Bedingungen für das Weiterbildungsgeld, ausgenommen die Bedingung für Bildungskarenz erfüllt.
- Bezugszeiten von Bildungsteilzeitgeld werden auf die Bezugszeit von Weiterbildungsgeld angerechnet. Dabei entsprechen zwei Tage Bildungsteilzeitgeld einem Tag Weiterbildungsgeld.
- Das Ausmaß der Aus- oder Weiterbildung sollte so rasch wie möglich - spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten - von zehn 10 auf 20 Stunden pro Woche angehoben werden. Bei Betreuungspflichten für ein Kind unter 7 Jahren reicht grundsätzlich eine Anhebung auf 16 Stunden pro Woche.
- Bei einem Studium ist spätestens im nächsten Semester die Absolvierung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten nachzuweisen.
- für die/den ArbeitgerberIn: Ein Unternehmen kann nur eine bestimmte Anzahl an Arbeitskräften Bildungsteilzeitgeld erhalten:
- Unternehmen mit bis zu 50 Personen: maximal vier Arbeitskräfte
- Unternehmen mit mehr als 50 Personen: 8 % der Belegschaft.
- Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Regionalbeirat des AMS zustimmt.
- Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren kann Bildungsteilzeit und Bildungkarenz kombiniert werden – die Anwartschaftserfüllung am Beginn des Vierjahreszeitraums gilt für beide Leistungen.
- Beim selben Arbeitgeber ist nur ein einmaliger Wechsel zwischen den beiden Varianten zulässig. Es erfolgt eine Anrechnung der beiden Leistungen Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aufeinander – ein Tag Weiterbildungsgeld entspricht dabei zwei Tagen Bildungsteilzeitgeld.
- Innerhalb des Vierjahreszeitraumes können entweder maximal 12 Monate Weiterbildungsgeld oder maximal 24 Monate Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Bei einer Kombination beider Leistungen kommt es zu einer wechselseitigen Kürzung mit dem Umrechnungsschlüssel 1:2.
Bildungsteilzeitgeld
- Das Bildungsteilzeitgeld beträgt täglich 0,84 EUR für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird. 2 Beispiele zur Illustration:
- Reduktion dre Normalarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden, also um 50 %. Damit beträgt das monatliche Bildungsteilzeitgeld 504,00 EUR (0,84 x 20 Stunden x 30 Tage (bei Kalendermonaten mit 30 Tagen).
- Reduktion der Normalarbeitszeit von 40 auf 30 Stunden, also um 25 %. Damit beträgt das monatliche Bildungsteilzeitgeld 252,00 EUR (0,84 x 10 Stunden x 30 Tage (bei Kalendermonaten mit 30 Tagen).
- Das Bildungsteilzeitgeld kann je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für mindestens vier Monate bis zu maximal zwei Jahren ausbezahlt werden.
- Das Bildungsteilzeitgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen
NutzerInnen eines eAMS-Kontos haben die Möglichkeit, das Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld elektronisch über das eAMS-Konto zu beantragen.
Alle anderen Personen können den Antrag nur mittels persönlicher Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS stellen.
Nähere Informationen sind bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle erhältlich.