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Inklusionsförderung / InklusionsförderungPlus des Sozialministeriumservice – Förderungen für Unternehmen mit behinderten MitarbeiterInnen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim Sozialministeriumservice ab 01.03.2019 die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.

  • Unbefristete und befristete Beschäftigungsverhältnisse von begünstigten Behinderten.
  • Zur Forcierung der Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab 01.01.2020 in jedem Fall, unabhängig von der
    Beschäftigungspflicht, eine InklusionsförderungPlus gewährt werden
  • Eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers (wie bei der AMS-Entgeltbeihilfe) ist nicht nachzuweisen.
  • Die Förderung ist ab dem Auslaufen der AMS-Eingliederungsbeihilfe möglich, frühestens jedoch ab dem 7. Monat nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Hiweis: Nicht gefördert werden gerinfügige Beschäftigungsverhältnisse und Lehrverhältnisse. Für jede/n begünstigte/n Behinderte/n in einem Lehrverhältnis erhält die/der DienstgeberIn vom Sozialministeriumservice eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds bzw. kann den Inklusionsbonus für Lehrlinge beeantragen.
  • mit Inklusionsförderung: einstellungspflichtige Unternehmen (das sind Unternehmen mit 25 oder mehr MitarbeiterInnen), wenn sie eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft beschäftigen.
  • mit InklusionsförderungPlus: nicht-einstellungspflichtige Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 25 MitarbeiterInnen), wenn sie eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft beschäftigen
  • Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Hinweis: Von dieser Förderung ausgenommen sind Einrichtungen des Bundes und der Länder, Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind (z. B. Sozialversicherungsträger, Arbeitsmarktservice, Sozialhilfeverbände, Fonds Soziales Wien) sowie politische Parteien und Parlamentsklubs.
  • Für DienstnehmerInnen, die ausgegliedert in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (z. B. bei Post und Telekom Austria sowie deren Tochterunternehmen oder in Landeskrankenanstalten), können DienstgeberInnen keine Zuschüssezu den Lohnkosten erhalten
  • Förderungen im Sinne dieser Richtlinie können gesetzliche Interessensvertretungen (Kammern) sowie private Rechtsträger, die sich – auch über Holdingkonstruktionen – zur Gänze im Eigentum einerGebietskörperschaft befinden oder als Stiftungen oder Fonds zur Gänze von Gebietskörperschaften dotiert werden, soweit sie 100 oder mehr DienstnehmerInnen beschäftigen,nur erhalten, bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 70 vH oder beiVorliegen einer schwerwiegenden Sinnesbehinderung (in der Regel mindestens 50 vH), die nicht durch Seh-oder Hörbehelfe kompensiert werden kann.
  • Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
  • Vorheriger Bezug einer AMS-Eingliederungsbeihilfe. Für die Gewährung der Inklusionsförderung sowie der InklusionsförderungPlus muss das Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe in den Zeitraum ab 01.01.2019 fallen.
  • Wurde seitens des AMS keine Eingliederungsbeihilfe gewährt und liegen somit die Voraussetzungen für eine Inklusionsförderung oder eine InklusionsförderungPlus nicht vor, kann wie bisher ein Entgeltzuschuss ab dem 13. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses zuerkannt werden, in Ausnahmefällen auch davor, frühestens aber ab dem 7. Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses.
  • Wurde seitens des AMS eine Eingliederungsbeihilfe gewährt und liegt bei der/dem DienstnehmerIn weiterhin die begünstigte Behinderteneigenschaft sowie eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung vor, kann im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus ein Entgeltzuschuss vom Sozialministeriumservice zuerkannt werden.
  • Hinweis: Eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers (wie bei der Entgeltbeihilfe) ist nicht nachzuweisen.
  • Der zeitgleiche Bezug einer Entgelt-oder Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe ist ausgeschlossen.

Inklusionsförderung:

  • 30 % des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen
    (z. B. bei monatlich 2.000,00 EUR brutto 600,00 EUR monatlich Inklusionsförderung).
  • Die monatliche Obergrenze beträgt 1.000,00 EUR.

InklusionsförderungPlus:

  • 30 % des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlung und 25 % Zuschlag zur Inklusionsförderung
    (z. B. bei monatlich 2.000,00 EUR brutto 750,00 EUR monatlich InklusionsförderungPlus).
  • Die monatliche Obergrenze beträgt 1.250,00 EUR

Etwaige Lohnzuschüsse anderer Fördergeber (z. B. Land, AMS) sind auf die Förderung anzurechnen. Auch der zeitgleiche Bezug einer Entgelt- oder Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe ist ausgeschlossen.

Die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten zuerkannt.

Eine Stückelung bzw. Unterbrechung der jeweiligen Fördervarianten ist möglich z. B. bei Saisonarbeit. In Summe darf die Förderdauer 12 Monate nicht überschreiten.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich halbjährlich ab der Förderungszusage im Nachhinein. Wird ein Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende der Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice gestellt, erfolgt die Auszahlung erst nach 12 Monaten. Ausnahmen von der halbjährlichen bzw. einmaligen Auszahlung zum Ende des Förderzeitraums sind bei Stückelung bzw. Unterbrechung der Förderung möglich.

Liegt bei der/dem DienstnehmerIn weiterhin die begünstigte Behinderteneigenschaft vor, so kann im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus eine Entgeltbeihilfe beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Entgeltbeihilfe ist das Vorliegen einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung.

Sozialministeriumservice
jeweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.sozialmimisteriumservice.at

Der Antrag sowie auch die Nachreichung allfälliger Unterlagen sind an die zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich zu senden, wo eine elektronische Erfassung erfolgt. Der Antrag wird automatisch an die für die/den AntragstellerIn zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice weitergeleitet, die auch zukünftig für telefonische oder persönliche Anfragen gerne zur Verfügung steht.

Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel.: 0732/76 04-0

Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe zu stellen.

Der Antrag sollte möglichst mit Auslaufen der AMS-Eingliederungsbeihilfe gestellt werden, damit die Inklusionsförderung bzw. die InklusionsförderungPlus direkt an die AMS-Eingliederungsbeihilfe anknüpfen kann.

Nähere Informationen sind bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice erhältlich.

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