Inklusionsförderung:
- 30 % des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen
(z. B. bei monatlich 2.000,00 EUR brutto 600,00 EUR monatlich Inklusionsförderung).
- Die monatliche Obergrenze beträgt 1.000,00 EUR.
InklusionsförderungPlus:
- 30 % des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlung und 25 % Zuschlag zur Inklusionsförderung
(z. B. bei monatlich 2.000,00 EUR brutto 750,00 EUR monatlich InklusionsförderungPlus).
- Die monatliche Obergrenze beträgt 1.250,00 EUR
Etwaige Lohnzuschüsse anderer Fördergeber (z. B. Land, AMS) sind auf die Förderung anzurechnen. Auch der zeitgleiche Bezug einer Entgelt- oder Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe ist ausgeschlossen.
Die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten zuerkannt.
Eine Stückelung bzw. Unterbrechung der jeweiligen Fördervarianten ist möglich z. B. bei Saisonarbeit. In Summe darf die Förderdauer 12 Monate nicht überschreiten.
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich halbjährlich ab der Förderungszusage im Nachhinein. Wird ein Antrag erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende der Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice gestellt, erfolgt die Auszahlung erst nach 12 Monaten. Ausnahmen von der halbjährlichen bzw. einmaligen Auszahlung zum Ende des Förderzeitraums sind bei Stückelung bzw. Unterbrechung der Förderung möglich.
Liegt bei der/dem DienstnehmerIn weiterhin die begünstigte Behinderteneigenschaft vor, so kann im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus eine Entgeltbeihilfe beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Entgeltbeihilfe ist das Vorliegen einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung.