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date time
2014-03-12 13:21:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Zusätzlicher Besuch von Berufsschulstufen
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Kosten, die dem Unternehmen durch zusätzlichen Berufsschulunterricht eines Lehrlings (bei Dienstfreistellung) entstehen

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Hinweis: Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
  • Lehrling hat entweder in einem Lehrjahr zwei Klassen oder die letzte Berufsschulklasse innerhalb eines Jahres nach Ende der Lehrzeit besucht
  • Begründet wird der zusätzliche Besuch entweder mit Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrplatzwechsel
  • bezahlte Freistellung und Übernahme anfallender Internatskosten durch den Betrieb

Abgeltung des kollektivvertraglichen Bruttolehrlingseinkommens/Lohns für die Zeit des zusätzlichen Berufsschulunterrichts und allfällige Internatskosten bei zusätzlichem Berufsschulunterricht auf Grund einer Lehrzeitanrechnung oder Lehrzeitverkürzung oder Versäumen einer Berufsschulstufe durch Lehrzeitwechsel

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

Der Antrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des zusätzlichen Berufsschulbesuchs einzubringen.

Lehrbetriebe, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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