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2014-01-11 13:55:00
Inklusionsbonus für Lehrlinge mit Behindertenpass des Sozialministeriumservice
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten an Unternehmen bei der Neuaufnahme von Lehrlingen mit Behindertenpass
  • Diese Unterstützung ist während der gesammten Lehrzeit möglich, wobei das Alter der Lehrlinge keine Rolle spielt.
  • Der Inklusionsbonus für Lehrlinge wird für die gesamte Dauer der Lehrzeit bzw. der verlängerten Lehrzeit gewährt.

Abgrenzung: Für jeden begünstigt Behinderten in einem Lehrverhältnis erhält ein Unternehmen vom Sozialministeriumservice eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gemäß § 9a BEinstG. Liegen die Voraussetzungen für diese Prämie vor, gebührt für diesen Zeitraum kein Inklusionsbonus.

  • Unternehmen und Lehrbetriebe, welche einen Lehrling, der im Besitz eines gültigen Bindertenpasses ist, beschäftigen. 
  • Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Die Prämie wird im Rahmen der jährlichen Ausgleichstaxvorschreibung berücksichtigt (Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigte müssen einen gesonderten Antrag auf Lehrlingsprämie stellen).
  • Bei einem Wechsel des Lehrbetriebes kann der neue Lehrbetrieb erneut den Inklusionsbonus für Lehrlinge beantragen.
  • Bei Übernahme eines Lehrlings aus einer überbetrieblichen Einrichtung oder aus einem anderen Lehrbetrieb kann die noch zu absolvierende Lehrzeit gefördert werden.

Keinen Inklusionsbonus erhalten:

  • Überbetriebliche Einrichtungen und integrative Betriebe
  • Einrichtungen des Bundes und der Länder, Träger öffentlichen Rechts, die selbst Träger der Rehabilitation sind, sowie politische Parteien und Parlamentsklubs.
  • Für Lehrlinge, die ausgegliedert in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, kann ein Inklusionsbonus nicht gewährt werden.
  • Die Gewährung des Inklusionsbonus für Lehrlinge ist frühestens ab dem Beginn des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses möglich, sofern der Lehrling in Besitz eines Behindertenpasses ist.
  • Sollte der Lehrling zu Beginn des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses keinen Behindertenpass besitzen, ist eine Förderung erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem ein Behindertenpass vorliegt.
  • Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweils gültigen Ausgleichstaxe und beträgt derzeit monatlich 292,00 EUR.
  • Der Inklusionsbonus kann maximal für 12 Monate rückwirkend gewährt werden.
  • Die Auszahlung erfolgt jährlich im Nachhinein.

Sozialministeriumservice
jeweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.sozialministeriumservice.at

Der Antrag sowie auch die Nachreichung allfälliger Unterlagen sind an die zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich zu senden, wo eine elektronische Erfassung erfolgt. Der Antrag wird automatisch an die für die/den Antragstellerin zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice weitergeleitet, die auch zukünftig für telefonische oder persönliche Anfragen gerne zur Verfügung steht.

Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63
4021 Linz
Tel.: 0732/76 04-0

Der Antrag auf einen Inklusionsbonus für Lehrlinge ist durch den Lehrbetrieb einzubringen (auch online möglich).

Personen mit Behinderung, Lehrbetriebe, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende
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