Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildungen):
- Aus- und Weiterbildungen, die geeignet sein müssen, die Qualifikation und damit die Stellung ZeitarbeiterInnen am Arbeitsmarkt zu verbessern.
- Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen gelten nicht als geförderte Weiterbildungsmaßnahmen.
Fachkräfteausbildung:
- Lehrgänge für die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung, für deren Absolvierung grundsätzlich die Voraussetzungen der Bildungskarenz bzw. der Bildungsteilzeit des AMS erfüllt sein müssen. Jährlich steht eine begrenzte Anzahl geförderter Ausbildungsplätze zur Verfügung. Ziel ist die Ausbildung zur/zum FacharbeiterIn (Schwerpunkt: Berufsfelder der Metall- und Elektrotechnik, Betriebslogistik, als Bürokauffrau/Bürokaufmann etc.).
Arbeitslosenunterstützung:
- direkte Zuschüsse an arbeitslose ZeitarbeiterInnen. Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat ab 01.01.2016, wer als ZeitarbeiterIn mindestens zwei Monate durchgehend bei (einem) gewerblichen Arbeitskräfteüberlasser(n) beschäftigt war - weder selbst gekündigt hat noch berechtigt entlassen wurde oder unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist und innerhalb einer Woche Arbeitslosigkeit kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen konnte.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- ZeitarbeiterInnen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
- ZeitarbeiterInnen, die eine Ausbildung bei ihrem letzten Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen begonnen haben, aber vor Ausbildungsende arbeitslos geworden sind
- In begründeten Einzelfällen arbeitslose ZeitarbeiterInnen (vormals bei einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen beschäftigt)
- ZeitarbeiterInnen gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser im In- und Ausland, ehemalige, jetzt arbeitslose ZA von Arbeitskräfteüberlassern, vorrangig in jenen Fällen, in denen es um den Abschluss bereits im aufrechten Arbeitsverhältnis begonnener Ausbildungen geht, ab 01.01.2016.
- Hinweis. Wenn Ausbildungen über den Status "Arbeitslosigkeit" neu begonnen bzw. beendet wurden, dann darf die (verbleibende) Ausbildungszeit nicht länger als drei Monate pro Jahr andauern, da ansonsten der Status "Arbeitslosigkeit" verloren geht.
Fachkräfteausbildung:
- ZeitarbeiterInnen mit einer (abgebrochenen) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung
- angelernte ZeitarbeiterInnen, die einen Lehrabschluss anstreben
- ZeitarbeiterInnen gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser im In- und Ausland, ehemalige, jetzt arbeitslose ZA von Arbeitskräfteüberlassern, vorrangig in jenen Fällen, in denen es um den Abschluss bereits im aufrechten Arbeitsverhältnis begonnener Ausbildungen geht, ab 01.01.2016.
Arbeitslosenunterstützung:
- ZeitarbeiterInnen gewerblicher Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im In- oder Ausland, in Fällen von Arbeitslosigkeit, ab 01.01.2016
- ZeitarbeitnehmerInnen, die durchgehend mindestens zwei Monate in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt waren und innerhalb von einer Woche kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen konnten.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- Aus- oder Weiterbildung muss geeignet sein, die Kontinuität der Beschäftigung und dessen überbetriebliche Verwertbarkeit sicherzustellen.
- Die Kosten für die Kurse müssen den Referenzpreisen wichtiger regionaler Schulungsträger entsprechen.
- Sofern Qualifizierungsmaßnahmen nicht im Inland absolviert werden, müssen diese in jeder Hinsicht den inländischen Standards entsprechen. Dieser Umstand ist in geeigneter Form vom Antragsteller nachzuweisen. Alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Informationen und Dokumentationen (Kursinhalte, Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, Zeugnisse usw.) sind in einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache unaufgefordert gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung vorzulegen.
Fachkräfteausbildung:
- Die Abwicklung der FacharbeiterInnenausbildung erfolgt über Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld , bzw. über Bildungsteilzeit/Bildungsteilzeitgeld bzw. in begründeten Einzelfällen über den Status der Arbeitslosigkeit.
- Feststellen der Schulungseignung der/des ZeitarbeiterIn durch positiven Potenzialcheck durch einen fachlich qualifizierten Schulungsträger.
- Ausbildungen im obigen Sinne außerhalb Österreichs werden nur dann gefördert, wenn sie gem. § 27a BAG österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten werden und eine Förderung der/des ArbeiterIn im vergleichbaren Ausmaß wie in Österreich erfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der/dem ZA in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache nachzuweisen.
Arbeitslosenunterstützung:
- Durchgehende Beschäftigungszeiten in Österreich von mindestens zwei Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
- Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht durch Arbeitnehmerinnen-Kündigung, unberechtigten/vorzeitigen Austritt oder berechtigte Entlassung beendet worden sein.
- Es darf eine Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet worden sein.
- Der erste Tag der Arbeitslosigkeit darf nicht vor dem 01.01.2016 liegen.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- Finanzierung der Ausbildungskosten/Prüfungskosten zur/zum FacharbeiterIn
- Im Falle einer Kombination mit Bildungskarenz/Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium: Zahlung eines Zuschusses zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen bzw. zum Fachkräftestipendium, wodurch die/der ZeitarbeiterIn keine finanzielle Einbuße erleidet.
- Ausgleich der Brutto-Gehalts-/Lohnkosten beim Arbeitgeber, wenn Ausbildungen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden
Fachkräfteausbildung:
- Finanzierung der Ausbildungskosten/Prüfungskosten zur/zum FacharbeiterIn
- Zahlung eines Zuschusses zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen bzw. Arbeitslosengeld, wodurch die/der ZeitarbeiterIn keine finanzielle Einbuße erleidet.
Arbeitslosenunterstützung:
- Die Arbeitslosenunterstützung ist eine einmalige finanzielle Unterstützung pro Anlassfall in Höhe von 260,00 EUR bzw. 65,00 EUR für zuvor geringfügig Beschäftigte, die zuzüglich zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe ausbezahlt wird.
- Sollte die Arbeitslosigkeit länger als ein Monat andauern, kann ein Antrag auf zusätzliche 260,00 EUR eingebracht werden.
- Die Arbeitslosenunterstützung unterliegt weder der Beitragspflicht zur Sozialversicherung noch der Veranlagung zur Einkommenssteuer und wirkt sich nicht auf die Berechnung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) aus
- Diese Unterstützung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch mehrmals im Jahr ausbezahlt werden.
Der SWF wird von Vertretern der Gewerkschaften und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Österreichs getragen.
SWF-Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs
Altmannsdorfer Straße 89/3/9
1120 Wien
Tel.: 01/890 90 84-0
Fax: 01/890 90 84-80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.swf-akue.at
AÜG-Fonds-Service der BUAK-Bauarbeiterurlauberkasse/Koordinierungsstelle
Kliebergasse 1 A
1050 Wien
Tel.: 0579/579-5222
Fax: 0579/579-91898
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.buak-auegfonds.at
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- In allen Fällen erfolgt die Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft und die Förderungsabwicklung und Prozessbegleitung durch den SWF.
- Die Unterstützungsleistung (Übernahme der Ausbildungskosten/Prüfungskosten) muss beim Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) vor Aufnahme der Ausbildungsmaßnahme beantragt werden.
- In Fällen, in denen ZeitarbeiterInnen bereits eine Ausbildung begonnen haben und arbeitslos geworden sind, ist der Antrag auf Unterstützungsleitstung innerhalb einer Woche ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim SWF neu zu stellen.
- In begründeten Einzelfällen, in denen arbeitslose ZeitarbeiterInnen mit einer Ausbildung neu beginnen wollen, muss zwingend die Übernahme der anfallenden Kosten eingeholt werden.
Fachkräfteausbildung:
- In allen Fällen erfolgt die Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft und die Förderungsabwicklung und Prozessbegleitung durch den SWF.
- Die Unterstützungsleistung (Übernahme der Ausbildungskosten/Prüfungskosten) muss beim Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) vor Aufnahme der Ausbildungsmaßnahme beantragt werden.
- In Fällen, in denen ZeitarbeiterInnen bereits eine Ausbildung begonnen haben und arbeitslos geworden sind, ist der Antrag auf Unterstützungsleistung innerhalb einer Woche ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim SWF neu zu stellen.
- In begründeten Einzelfällen, in denen arbeitslose ZeitarbeiterInnen mit einer Ausbildung neu beginnen wollen, muss zwingend die Zustimmung zur Übernahme der anfallenden Kosten eingeholt werden.
Arbeitslosenunterstützung:
- Die Antragstellung erfolgt durch die/den ZeitarbeiterIn bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) im jeweiligen Bundesland.
- Der Antrag muss vollständig innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der BUAK eingebracht werden.
- Für die Abwicklung der Arbeitslosenunterstützung ist allein die BUAK zuständig.