Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildungen) für ZeitarbeiterInnen:
- Aus- und Weiterbildungen, die geeignet sein müssen, zu einer tatsächlichen Verbesserung der Einsatzfähigkeit der ZeitarbeiterInnen zu führen. Alle Bildungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschäftigung und der überbetrieblichen Verwertbarkeit zu sehen.
- Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen gelten nicht als geförderte Weiterbildungsmaßnahmen.
Fachkräfteausbildung für ZeitarbeiterInnen:
- Lehrgänge für die Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung, für deren Absolvierung grundsätzlich die Voraussetzungen der Bildungskarenz bzw. in Ausnahmefällen des Fachkräftestipendiums des AMS erfüllt sein müssen. Jährlich steht eine begrenzte Anzahl geförderter Ausbildungsplätze zur Verfügung. Ziel ist die Ausbildung zur/zum FacharbeiterIn (Schwerpunkt: Berufsfelder der Metall- und Elektrotechnik, Betriebslogistik, als Bürokauffrau/Bürokaufmann etc.).).
- Die Abwicklung der FacharbeiterInnenausbildung erfolgt über Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld, in den mit dem SWF vereinbarten Fällen über das Fachkräftestipendium bzw. in begründeten Einzelfällen (Zustimmung des Vorstandes) über den Status der Arbeitslosigkeit.
- Der Ausbildungskostenersatz gebührt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Monats nach Beendigung der Ausbildung durch ArbeitnehmerInnenkündigung, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wird.
- In begründeten Einzelfällen können Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen auch entstandene Kosten ersetzt werden, wenn die/der ArbeiterIn ohne Verschulden des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens die Ausbildung vorzeitig beendet.
Überbrückungsfeld für ZeitarbeiterInnen:
- Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der Sozial- und Weiterbildungsfonds gegenüber gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen 115,5 % der dafür aufgewendeten Bruttolohnkosten für maximal 10 Arbeitstage pro Anlassfall.
- Zeiten, in denen die/der ArbeiterIn Entgeltfortzahlung erhält (z. B. Urlaub, Krankenstand) oder Zeitausgleich konsumiert, werden nicht gefördert.
- Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Behaltemonats durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Arbeitnehmerkündigung beendet worden ist.
- Das Überbrückungsgeld kann vom AKÜ-Unternehmen mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden.
Einarbeitungsbeihilfe für ZeitarbeiterInnen:
- Wenn im Anschluss an eine absolvierte SWF-FacharbeiterInnen-Ausbildung bei der ZeitarbeiterIn noch ein Mangel an Berufserfahrung festgestellt wird, so kann dem Arbeitskräfteüberlassung-Unternehmen eine Einarbeitungsbeihilfe für maximal drei Monate gewährt werden, wenn aufgrund dessen der Verrechnungssatz für FacharbeiterInnen nicht sofort gegenüber dem Beschäftiger in Rechnung gestellt werden kann.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im In- oder Ausland, für deren ZeitarbeiterInnen ab 01.01.2016, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.
- Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft ausbilden lassen und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben.
Fachkräfteausbildung:
- Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im In- oder Ausland, für deren ZeitarbeiterInnen ab 01.01.2016, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.
- Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft zur/zum FacharbeiterIn ausbilden lassen und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und zeitgerecht einbezahlt haben.
- Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, die ZeitarbeiterInnen mit einer abgebrochenen Lehre ohne Lehrabschlussprüfung oder angelernte ZeitarbeiterInnen, die einen Lehrabschluss anstreben, beschäftigen.
Überbrückungsgeld:
- Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im In- oder Ausland, für deren ZeitarbeiterInnen ab 01.01.2016, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.
- Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben, wenn deren ZeitarbeiterInnen sich auf Stehzeit befinden.
Einarbeitungsbeihilfe:
- Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz im In- oder Ausland, für deren ZeitarbeiterInnen ab 01.01.2016, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden., nach einer erfolgreich absolvierten FacharbeiterInnenausbildung durch den SWF.
- Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt haben.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- Aus- oder Weiterbildung muss geeignet sein, die Kontinuität der Beschäftigung und dessen überbetriebliche Verwertbarkeit sicherzustellen.
- Die Kosten für die Kurse müssen den Referenzpreisen wichtiger regionaler Schulungsträger entsprechen.
- Sofern Qualifizierungsmaßnahmen nicht im Inland absolviert werden, müssen diese in jeder Hinsicht den inländischen Standards entsprechen. Dieser Umstand ist in geeigneter Form vom Antragsteller nachzuweisen. Alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Informationen und Dokumentationen (Kursinhalte, Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, Zeugnisse usw.) sind in einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache unaufgefordert gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung vorzulegen.
- Gefördert werden jene Kurse, die im SWF-Onlineportal gelistet sind.
- Zusätzliche Ausbildungen können nach Prüfung der Förderwürdigkeit nach § 3 Abs. 1 der Leistungsordnung idgF durch den SWF in die Listung aufgenommen werden.
- Die Teilnahmebestätigung bzw. das Zertifikat der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme muss der/dem ZeitarbeiterIn ausgehändigt werden.
Fachkräfteausbildung:
- Gefördert werden als Zielgruppe ArbeiterInnen mit (abgebrochener) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung oder angelernte ArbeiterInnen, die den Lehrabschluss anstreben, sofern Ihnen ein AMS-Weiterbildungsgeld (WBG) im Rahmen der Bildungskarenz (BK) bzw. ein AMS-Bildungsteilzeitgeld (BTZG) im Rahmen der Bildungsteilzeit gewährt wird.
- Von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen tatsächlich aufgewendete Ausbildungs- und etwaige Prüfungskosten werden zur Gänze durch den SWF rückvergütet, wenn mit der/dem ArbeiterIn für den Zeitraum der Ausbildung eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. eine Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung zumindest noch ein Monat unaufgelöst aufrecht ist.
- Der Ausbildungsschwerpunkt liegt im Bereich der Metall- und Elektrotechnik.
- Wahl eines Schulungsträgers und Durchführung des Potentialchecks.
- Abschluss einer Karenzierungsvereinbarung mit der Zeitarbeitskraft für die Dauer der Ausbildung.
- Genehmigung eines Weiterbildungsgeldes bzw. eines Fachkräftestipendiums durch das „Wohnsitz-AMS“ der/des ZeitarbeiterIn.
- Ausbildungen im obigen Sinne außerhalb Österreichs werden nur dann gefördert, wenn sie gem. § 27a BAG österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten werden, und eine Förderung der Arbeiterin im vergleichbaren Ausmaß wie in Österreich erfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache nachzuweisen.
- Das Lehrabschlusszeugnis muss an die/den ZeitarbeiterIn ausgehändigt werden.
Überbrückungsgeld:
- Die/der ArbeiterIn muss vor dieser zu fördernden „Stehzeit" zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) lang beim gewerblichen AKÜ beschäftigt gewesen sein und dieses Arbeitsverhältnis muss nach Ende des Überbrückungsgeldes noch mindestens ein Monat lang andauern (Behaltemonat).
- Bei einem neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich der vorhergehende Behaltemonat nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen.
Einarbeitungsbeihilfe:
- Die/der ZeitarbeiterIn hat über den SWF eine FacharbeiterInnenausbildung erfolgreich absolviert.
- Im Einvernehmen mit dem AKÜ (Arbeitgeber) und dem Beschäftiger wird ein noch vorhandener Mangel an Berufserfahrung festgestellt.
- Die ZeitarbeiterIn muss sich nach der Einarbeitungszeit zumindest noch ein Monat (Behaltemonat) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis beim AKÜ befinden bzw. muss lückenlos vom Beschäftiger übernommen werden.
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung):
- Vollständige Refundierung der tatsächlich aufgewendeten Kurskosten und etwaiger Prüfungskosten (Nettokosten) durch den SWF an das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
- 154 %ige Refundierung der tatsächlich aufgewendeten Bruttolohnkosten während der Zeit des Kursbesuchs innerhalb der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis nach Schulungsende zumindest ein Monat aufrecht geblieben ist
- Im Falle einer Kombination mit Bildungskarenz/Bildungsteilzeit: Zahlung eines Zuschusses zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeldes und Aktiveinkommen bzw. Arbeitslosengeld, wodurch die/der ZeitarbeiterIn keine finanzielle Einbuße erleidet. AntragstellerIn für diesen Zuschuss kann nur die ZeitarbeiterIn sein!
Fachkräfteausbildung:
- Vollständige Refundierung der Ausbildungs- und Prüfungskosten der Zeitarbeitskraft zur/zum FacharbeiterIn durch den SWF an das Arbeitskräfteunternehmen
- Dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen entstehen dadurch keine Kosten. Die Existenzsicherung der Zeitarbeitskraft trägt das AMS und den Zuschuss (Einkommensergänzung) zum Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) bzw. Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen (Bildungsteilzeit) der SWF.
Überbrückungsgeld:
- 115,5 %ige Refundierung der tatsächlich aufgewendeten Bruttolohnkosten während der Stehzeit (maximal 10 Arbeitstage pro Anlassfall) von ZeitarbeiterInnen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Stehzeitbeginn zumindest ein Monat (Beschäftigungsmonat) und nach dem zu fördernden Stehzeitende zumindest ein Monat (Behaltemonat) aufrecht gewesen ist.
Einarbeitungsbeihilfe:
- Das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen zahlt der/dem ZeitarbeiterIn den Facharbeiterlohn (BG D), kann jedoch gegenüber dem Beschäftiger nur die Lohnkosten für Qualifizierte ArbeiterIn (BG C) in Rechnung stellen.
- Gefördert wird die betragliche Differenz zwischen dem Bruttostundenlohn der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppe und der unmittelbar darunter liegenden Beschäftigungsgruppe (Qualifizierte ArbeitnehmerIn) des zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages. Dieser Differenzbetrag wird auf 154 % erhöht, wodurch auch die Lohnnebenkosten (Bruttolohn samt anteiliger Sonderzahlungen) abgegolten werden.
- Die Beihilfe kann bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten ausbezahlt werden.
Der SWF wird von Vertretern der Gewerkschaften und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Österreichs getragen.
SWF-Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs
Altmannsdorfer Straße 89/3/9
1120 Wien
Tel.: 01/890 90 84-0
Fax: 01/890 90 84-80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.swf-akue.at
Allgemeine Bildungsmaßnahmen (Aus- und Weiterbildung) für ZeitarbeiterInnen:
- Die Antragstellung erfolgt durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und die Förderungsabwicklung durch den SWF.
- Einbringungsfrist bis sechs Monate nach Ende der Allgemeinen Ausbildungsmaßnahme.
Fachkräfteausbildung:
- Die Antragstellung erfolgt durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und die Förderungsabwicklung durch den SWF.
- Einbringungsfrist bis sechs Monate nach Ende der FacharbeiterInnenausbildung.
Überbrückungsgeld:
- Die Antragstellung erfolgt durch das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und die Förderungsabwicklung durch den SWF.
- Einbringungsfrist bis sechs Monate nach Ende der Stehzeit.
Einarbeitungsbeihilfe:
- Die Antragstellung erfolgt durch das Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen und die Förderungsabwicklung durch den SWF.
- Einbringungsfrist bis sechs Monate nach Ende der Einarbeitungsbeihilfe.