Ersetzt werden die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem Schülerheim, das für die SchülerIn der Berufsschule bestimmt ist, entstehen.
Mit der Mehrzahl der Schülerheime für BerufsschülerInnen in Österreich wurden Vereinbarungen abgeschlossen, die den Schülerheimen eine direkte Abrechnung der Aufenthalte mit dem Fördergeber ermöglichen. Diese Schülerheime stellen den Lehrberechtigten in der Regel keine Rechnung aus.
Da die Direktverrechnung der Internatskosten mit dem Bund nur eine Abkürzung der Zahlungsflüsse darstellt, bleibt sie eine Förderung zu Gunsten von Lehrbetrieben, die seitens der WKÖ in die Transparenzdatenbank einzutragen ist.
- Unternehmen, die gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) zur Lehrlingsausbildung berechtigt sind, Lehrlinge oder eine ermächtigte Vertretung.
- Sofern ein Lehrling die Internatskosten selbst getragen hat, kann der Lehrling den Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraf 9 Abs. 5 BAG selbst bei der für den Lehrberechtigten zuständigen Lehrlingsstelle einbringen, sofern der Lehrberechtigte zugestimmt hat.
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen sowie Lehrberechtigte gemäß § 2 LFBAG.
- Der Lehrvertrag muss zumindest am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
- Für Jugendliche in Teilqualifikation mit einem Ausbildungsvertrag gem. § 8b (2) BAG muss dieser am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
- Bei Unterbringung in einem Schülerheim (Internat) werden grundsätzlich die vollen Kosten für die Dauer des Aufenthaltes ersetzt.
- Bei Unterbringung in einem anderen Quartier (z. B. Gasthaus) erfolgt der Kostenersatz für die Dauer des Berufsschulbesuches nur in der Höhe des für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheims (Internats).
- Wird der Lehrvertrag während des Aufenthaltes in einem Schülerheim (Internat) gelöst und verbleibt der Lehrling dennoch die gesamte Berufsschulzeit im Internat, so wird ein Kostenersatz geleistet, soweit der Lehrberechtigte die Kosten tatsächlich getragen hat. Verlässt der Lehrling das Internat vorzeitig oder bezahlt der Lehrberechtigte die nach der Lösung des Lehrvertrages anfallenden Kosten nicht, so werden die Kosten bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet und nur dieser Betrag refundiert.
Grundsätzlich werden Internatskosten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, gefördert. Nur wenn der/die Antragsteller/in keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wird der Bruttobetrag gefördert. In diesem Fall hat der/die Antragsteller/in anzugeben und zu belegen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.