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2014-03-12 13:21:00
Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Kostenersatz Internats- bzw. Unterbringungskosten für Lehrlinge
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Ersetzt werden die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem Schülerheim, das für die SchülerIn der Berufsschule bestimmt ist, entstehen.
  • Grundsätzlich werden Internatskosten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, gefördert. Nur wenn der/die Antragsteller/in keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wird der Bruttobetrag gefördert. In diesem Fall hat die/der AntragstellerIn anzugeben und zu belegen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
  • Unternehmen, die gemäß § 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder gemäß § 2 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzt (LFBAG) zur Lehrlingsausbildung berechtigt sind oder eine ermächtigte Vertretung.
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
  • Der Lehrvertrag muss zumindest am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
  • Für Jugendliche in Teilqualifikation mit einem Ausbildungsvertrag gem.§ 11b LFBAG und § 8b (2) BAG muss dieser am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen sein.
  • Der Aufenthalt in dem Schülerheim (Internat) bzw. in anderen Unterbringungen endet nach dem 31.12.2017.
  • Bei Unterbringung in einem Schülerheim (Internat) werden grundsätzlich die vollen Kosten für die Dauer des Aufenthaltes ersetzt.
  • Bei Unterbringung in einem anderen Quartier (z. B. Gasthaus) erfolgt der Kostenersatz für die Dauer des Berufsschulbesuches nur in der Höhe des für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheims (Internats).
  • Wird der Lehrvertrag während des Aufenthaltes in einem Schülerheim (Internat) gelöst und verbleibt der Lehrling dennoch die gesamte Berufsschulzeit im Internat, so wird ein Kostenersatz geleistet, soweit der Lehrberechtigte die Kosten tatsächlich getragen hat. Verlässt der Lehrling das Internat vorzeitig oder bezahlt der Lehrberechtigte die nach der Lösung des Lehrvertrages anfallenden Kosten nicht, so werden die Kosten bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet und nur dieser Betrag refundiert.

Grundsätzlich werden Internatskosten netto, das heißt ohne Umsatzsteuer, gefördert. Nur wenn der/die Antragsteller/in keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wird der Bruttobetrag gefördert. In diesem Fall hat der/die Antragsteller/in anzugeben und zu belegen, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Hinweis: Wurde der Internatsaufenthalt bereits durch eine andere Förderung im Rahmen der Beihilfen gem. § 19c BAG gefördert, können diese Kosten nicht erneut gefördert werden.

Förderungsträger:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)

Die Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.

Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.

mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at

Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Lehrlinge bringen ihren Förderantrag bei der zuständigen Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein.

ACHTUNG: Wann müssen Sie selbst keinen Antrag stellen?

  • Mit der Mehrzahl der Schülerheime für BerufsschülerInnen in Österreich wurden Vereinbarungen abgeschlossen, die den Schülerheimen eine direkte Abrechnung der Aufenthalte mit dem Fördergeber ermöglichen.
  • Diese Schülerheime stellen Ihnen als Lehrberechtigte in der Regel keine Rechnung aus.
  • Da die Direktverrechnung der Internatskosten mit dem Bund nur eine Abkürzung der Zahlungsflüsse darstellt, bleibt sie eine Förderung zu Ihren Gunsten, die von uns in die Transparenzdatenbank einzutragen ist.
  • Wenn Ihnen ein Schülerheim oder ein anderer Unterkunftgeber eine Rechnung sendet, gilt für Sie die vorab stehende Informationen zur Antragstellung.

Der Antrag kann frühestens unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes, der mit dem Berufsschulbesuch in Zusammenhang steht, gestellt werden. Er muss spätestens drei Jahre nach diesem Tag bei der zuständigen Förderstelle einlangen.

Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.

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