Fördermaßnahmen für Ausbildungsverhältnisse nach §8b (2) BAG nur für Ausbildungsverträge, die vor dem 01.01.2016 begonnen haben. Ausbildungsverhältnisse nach §8b (2) BAG ab 01.01.2016 werden wie Lehrverhältnisse gefördert.
Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG, für die aufgezählten und spezifizierten Förderarten:
- Basisförderung: die Ausbildung eines Lehrlings über ein Lehrjahr; die Förderung wird immer nach Ablauf des jeweiligen Lehrjahres gewährt.
- Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (Ausbildungsverbünde): freiwillige Ausbildungsverbundmaßnahmen; berufsbezogene Zusatzausbildungen für Lehrlinge.
- Weiterbildung der AusbilderInnen: Maßnahmen die der Weiterbildung der AusbilderInnen dienen.
- Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten: Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache oder Muttersprache bei Lehrlingen mit Migrationshintergrund).
Für andere als die angeführten Förderarten bzw. deren Unterarten kann unter diesem Titel keine Förderung beantragt werden.
- Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden
- Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
- Basisförderung:
- das Eintrittsdatum in ein Lehrverhältnis nach dem 27.06.2008
- das Lehrverhältnis war über das ganze Lehrjahr aufrecht oder hat regulär durch Zeitablauf oder
- Lehrabschlussprüfung (bis maximal zehn Wochen vor dem vereinbarten Lehrzeitende) geendet.
- Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen:
- die Maßnahme hat nach dem 27.06.2008 begonnen
- der Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt- und Unterbringungskosten
- aufrechtes Lehrverhältnis
- die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet
- Weiterbildung der Ausbilder:
- Vorhandene Ausbilderqualifikation
- der Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt- und Unterbringungskosten.
- Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten:
- Maßnahme hat nach dem 27.06.2008 begonnen
- Betrieb trägt gesamte Ausbildungskosten inkl. Fahrt- und Unterbringungskosten
- Ausbildung findet in der Lehrzeit statt, bei Vorbereitungskursen bis ein Jahr nach Lehrzeitende
- Vorlage einer Teilnahme- bzw. Zahlungsbestätigung sowie einer inhaltlichen Beschreibung
- Vorlage eines Ausbildungsvertrages nach § 8b (2) BAG
- Überweisung kann nur auf ein inländisches Konto des antragstellenden Lehrberechtigten erfolgen.
- Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30,00 EUR.
- Basisförderung: für jedes abgeschlossene Lehrjahr drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen; bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen wird die Basisförderung aliquot berechnet; sollte kein Kollektivvertrag anwendbar sein, ist eine allfällige Satzung durch das Bundeseinigungsamt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu dem Referenzwert (1) lt. Richtlinie ausschlaggebend.
- Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen: 75 % der Kurskosten exkl. Mehrwertsteuer bis maximal 2.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode in einem Lehrbetrieb
- Weiterbildung der Ausbilder: 75 % der Kurskosten exkl. Mehrwertsteuer bis maximal 1.000,00 EUR pro AusbilderIn und Kalenderjahr
- Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z. B. Kurse, Nachhilfen): 100 % der Kurskosten exkl. Mehrwertsteuer bis maximal 2.000,00 EUR pro Lehrling über die gesamte Ausbildungsperiode
Förderungsträger:
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:
Informationen und Beratung sind bei den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
Hier gibt es alle Formulare zur Lehrstellenförderung zum Download.
mehr Informationen: www.lehre-foerdern.at
Alternativ ist auch eine elektronische Antragstellung über das Lehre.Fördern-Online-Service (LOS) möglich.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu stellen.
Der Förderantrag ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.