Mitglieder der Arbeiterkammer Niederösterreich zum Zeitpunkt der Antragstellung, die einen Vorbereitungskurs/-lehrgang für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung absolviert haben.
Kann zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Mitgliedschaft zur AK Niederösterreich festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, diese bis zum Ablauf der Einreichfrist nachzuweisen.