Bildungskarenz (z. B. für berufliche Aus- und Weiterbildung im In- und Ausland, Kursbesuch, Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen) oder eine zeitlich befristete Freistellung (mindestens sechs, höchstens 12 Monate) gegen Entfall der Bezüge, welche mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Bildungskarenz kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von insgesamt vier Jahren im Gesamtausmaß von mindestens zwei und höchstens 12 Monaten vereinbart werden. Es gibt folgende Nutzungsvarianten:
- Ein ganzes, durchgehendes Jahr Bildungskarenz zu nehmen, was dazu führt, dass in den darauf folgenden drei Jahren keine weitere Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge oder Bildungsteilzeit konsumiert werden kann.
- Die 12-monatige Gesamtbezugsdauer innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen zu verbrauchen, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.
- Kombination von Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld) mit einer Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld).