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SWF-Sozial und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs – Förderungen für Zeitarbeitskräfte
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Aus- und Weiterbildungen:

  • Aus- und Weiterbildungen, die dazu dienen, die Qualifikation am Arbeitsmarkt zu verbessern (z. B. Metall-, Elektro-, Schweiß- oder Werkmeisterausbildungen, Sprachkurse oder diverse Aus- und Weiterbildungen speziell für Angestellte)
  • Anlern-, Einweisungs- und Einschulungsunterweisungen gelten nicht als geförderte Weiterbildungsmaßnahmen.

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Vorbereitungslehrgänge und die anschließende außerordentliche Lehrabschlussprüfung. Ziel ist die Ausbildung zur/zum FacharbeiterIn (z. B. Metall-/Elektrotechnik, BetriebslogistikerIn, Bürokauffrau/-mann).

Arbeitslosenunterstützung:

  • direkte Zuschüsse an arbeitslose Zeitarbeitskräfte

Aus- und Weiterbildung:

  • alle Zeitarbeitskräfte in einem aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis, deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt hat.

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Zeitarbeitskräfte mit einer (abgebrochenen) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung
  • angelernte Zeitarbeitskräfte, die einen Lehrabschluss anstreben
  • alle Zeitarbeitskräfte in einem aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis, deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds nach § 22d AÜG (SO-Beiträge) vollständig und pünktlich einbezahlt hat.

Arbeitslosenunterstützung:

  • Zeitarbeitskräfte, die durchgehend mindestens zwei Monate in der Zeitarbeitsbranche beschäftigt waren und innerhalb von einer Woche kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen konnten

Aus- und Weiterbildung:

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Abklärung mit der/dem ArbeitgeberIn und dem Wohnsitz-Arbeitsmarktservice, ob eine Bildungskarenz/-teilzeit oder ein Fachkräftestipendium in Anspruch genommen werden kann.

Arbeitslosenunterstützung:

  • Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht durch ArbeitnehmerInnen-Kündigung, unberechtigten/vorzeitigen Austritt oder berechtigte Entlassung beendet worden sein.

Aus- und Weiterbildung:

  • Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten 
  • Ausgleich der Brutto-Gehalts-/Lohnkosten der ArbeitgeberIn/des Arbeitgebers, wenn Aus- und Weiterbildungen innerhalb der Arbeitszeit stattfinden

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Finanzierung der Kosten der Fachkräfte-/Lehrausbildung
  • Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld bzw. Fachkräftestipendium

Arbeitslosenunterstützung:

  • einmalige finanzielle Unterstützung von 300,00 EUR bzw. 75,00 EUR für zuvor geringfügig Beschäftigte, die zuzüglich zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe ausbezahlt wird.
  • Sollte die Arbeitslosigkeit länger als ein Monat andauern, kann ein Antrag auf zusätzliche 300,00 EUR eingebracht werden.
  • kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auch mehrmals pro Jahr ausbezahlt werden

Finanziert wird der SWF aus Mitteln der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen Österreichs und der öffentlichen Hand. Geleitet wird der SWF wird von Vertretern der Gewerkschaften und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister der WKÖ. Als Aufsichtsbehörde fungiert das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW).

SWF-Sozial- und Weiterbildungsfonds der Arbeitskräfteüberlassung Österreichs
Altmannsdorfer Straße 89/3/9
1120 Wien
Tel.: 01/890 90 84-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.swf-akue.at
Kontakt:
SWF-Servicebüro
Tel.: 01/890 90 84-10 bzw. -20, -25, -30, -40, -60

Aus- und Weiterbildung:

  • Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft bis sechs Monate nach Ende der Aus- und Weiterbildung

Fachkräfte-/Lehrausbildungen:

  • Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft bis sechs Monate nach Ende der Fachkräfteausbildung

Arbeitslosenunterstützung:

  • Antragstellung durch die Zeitarbeitskraft bis sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeits-/Dienstverhältnisses)
ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose