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Studienbeihilfe – Studieren mit Behinderung
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Studierende mit Behinderung (lt. Definition, sh. "Was wird gefördert")

Nachweis durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe oder von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes

Für behinderte Studierende gelten ebenfalls die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen:
Die/der Studierende...

  • muss sozial förderungswürdig sein (Bestimmungsfaktoren sind Einkommen, Familienstand und -größe)
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen: Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden
  • darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit nicht mehr als ein Semester überschritten haben (Ausnahme: Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat). Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, aussergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen haben (Ausnahmeregelung für SelbsterhalterInnen, Studierende mit Kindern und behinderte Studierende sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums).
  • darf noch keine gleichwertige Ausbildung im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien
  • darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet
  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen
  • muss unter der Zuverdienstgrenze sein, welche grundsätzlich 15.000,00 EUR jährlich beträgt. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens 3.000,00 EUR je Kind).

Studienbeihilfe

  • Die Studienbeihilfe erhöht sich um 160,00 EUR monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende.
  • Die Studienbeihilfe erhöht sich um 420,00 EUR monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.
  • Studierende mit Behinderung erhalten je Studienabschnitt um zwei Semester länger Studienbeihilfe, wenn Sie eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50 % haben.
  • Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.
  • Für Studierende mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze bei Beginn des Studiums generell von 33 auf 38 Jahre, d. h. damit der Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, muss mit dem Studium bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres, also bis zum 38. Geburtstag begonnen werden.
  • Geschwister, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, können auch nach Erreichen der Volljährigkeit als Absetzbetrag für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.
  • Neben dem begünstigten Bezug von Studienbeihilfe gibt es auch eine Reihe weiterer staatlicher Unterstützungsmaßnahmen bzw. Ansprechstellen für Studierende mit Behinderung:
    • Studienunterstützung (in Härtefällen) durch das zuständige Ministerium
    • Familienbeihilfe (Eltern von erheblich behinderten Studierenden erhalten eine erhöhte Familienbeihilfe)
    • Sozialfonds der Österreichischen HochschülerInnenschaft
    • Förderung durch das Sozialministeriumservice (vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen)
    • Behindertenbeauftragte an den Universitäten

Alle Stipendienstellen sind ebenerdig oder mit Lift erreichbar. Zudem ist eine Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
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Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen für das jeweilige Studienjahr:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.

Personen mit Behinderung, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende