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2014-03-12 17:24:00
Solidaritätsprämienmodell (Beihilfe AMS Ö)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-)ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50 % reduzieren und im Gegenzug eine neue Arbeitskraft im Ausmaß der Reduktion eingestellt wird.

Ein Begehren umfasst jeweils ein "Modell", d. h. eine Ersatzarbeitskraft und die entsprechende Anzahl an "SolidaritätsarbeiterInnen".
Jede Ersatzarbeitskraft stellt in eigenes Modell dar.

 

Unternehmen, die im Ausmaß der Arbeitszeitreduktion eines/r DienstnehmerIn (maximal 50 %) eine neue Arbeitskraft einstellen und somit Arbeitsverhältnisse begründen,

  • die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen oder
  • die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, vorausgesetzt, es wird eine dem AVRAG entsprechende bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen.

Ausgenommen von der Förderung sind das AMS, politische Parteien und radikale Vereine.

  • Die Reduktion ist im Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einer entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Regelung festgelegt.
  • Reduktion und neuer Bruttolohn inkl. Lohnausgleich werden in einem Vertrag zwischen Arbeitskraft und Unternehmen festgelegt
  • Das Unternehmen zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
  • Das Unternehmen legt der Berechnung einer Abfertigung die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde – und zwar auch, wenn die Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger herabgesetzt wurde.
  • Das Unternehmen beantragt die Solidaritätsprämie bevor die Ersatz-Arbeitskraft zu arbeiten beginnt.
  • Die Ersatz-Arbeitskraft war vor der Einstellung arbeitslos gemeldet oder wurde vom Unternehmen aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen.
  • Die Arbeitszeit der Ersatz-Arbeitskraft entspricht der Reduktion und das Beschäftigungsverhältnis liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Die Ersatz-Arbeitskraft war in den letzten zwei Jahren nicht im Unternehmen beschäftigt.

Solidaritätsprämienmodell

  • Höchstens 50 % des Lohns, der durch die Arbeitszeit-Reduktion wegfällt.
  • Das AMS ersetz den zusätzlichen Aufwand für die Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis maximal zwei Jahren gewährt. Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert ist, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/Adressen

Die Zuständigkeit der AMS-Geschäftsstelle richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.

Der Antrag ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft einzubringen.

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