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Schulbeihilfe (Schul-, Heim-, Fahrtkostenbeihilfe)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit
  • Schulbeihilfe für SchülerInnen ab der 10. Schulstufe eine mittlere oder höhere Schule besuchen und zum Zwecke dieses Schulbesuchs außerhalb des Wohnorts der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
  • Heim- und Fahrtkostenbeihilfe für SchülerInnen die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule aber der 9. Schulstufe besuchen zum Zwecke dieses Schulbesuchs außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.
  • Besondere Schulbeihilfe für Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie
    • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und
    • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und
    • sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

SchülerInnen, die eine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gleichgestellt sind

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder diesen gleichgestellt (BürgerInnen aus EWR- und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag, Konventionsflüchtlinge, SchülerInnen, die keine EWR- bzw. EU-BürgerInnen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.)
  • soziale Bedürftigkeit
  • Altersgrenze von 35 Jahren bei Antragstellung (erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.)
  • Hinweis: Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur SchülerInnen, die Heimbeihilfe beziehen.

Schulbeihilfe

Höhe der Grundbeträge (2023, werden jährliche angepasst):

  • Schulbeihilfe: jährlich 1.608,00 EUR
  • Heimbeihilfe: jährlich 1.964,00 EUR
  • Fahrtkostenbeihilfe: jährlich 150,00 EUR (nur wenn Heimbeihilfe zuerkannt wurde)
  • Besondere Schulbeihilfe: monatlich 1.018,00 EUR

Bei verehelichten Schülerinnen, deren EhepartnerInnen bzw. eingetragenen PartnerInnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich 476,00 EUR sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere 180,00 EUR monatlich.

Die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern bzw. der Ehegattin/des Ehegatten (bzw. der/des eingetragenen Partnerin/s) der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.

Beispiel: Erhöhung des Grundbetrages für die Schulbeihilfe durch einen vierjährigen Selbsterhalt des Schülers/der Schülerin vor Schulbeginn auf maximal 2.442,00 EUR jährlich.

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

Für SchülerInnen einer mittlerer oder höherer Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion zuständig.

Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das BMBWF zuständig:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Tel.: 01/531 20-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.bmbwf.gv.at

Für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Ämter der Landesregierungen).

Die Antragsfrist endet am 31.12. des betreffenden Schuljahres.

Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.

An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31.12. und für das Sommersemester bis spätestens 31.05. eingebracht werden.

Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende